Öffnung des gerichtlichen Mahnverfahrens für den Euro
DM- und Euro-Forderungen im Mahnverfahren
Durch Artikel 2 des Euro-Einführungsgesetzes werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit ab dem 1. Januar 1999 auch auf Euro lautende Forderungen reibungslos im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden konnten. Zu diesem Zweck sind die Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) erlassenen Verordnungen geändert worden.
Um klarzustellen, dass das bei der Zustellung eines Mahnbescheids im Inland bisher auf Geldforderungen in inländischer Währung beschränkte Mahnverfahren während der dreijährigen Übergangszeit zur Geltendmachung von Forderungen sowohl in Euro als auch in D-Mark stattfindet.
Für die Geltendmachung von Forderungen in Euro im Mahnverfahren wurden besondere Vordrucke eingeführt, die neben die bisherigen Vordrucke für die Geltendmachung von DM-Forderungen treten. In den Hinweisblättern zu den Vordrucken zur Geltendmachung von Euro-Forderungen werden der amtliche Umrechnungskurs, die Wertgrenze für die Abgrenzung der Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten und die Gerichtsgebühren in Euro angegeben, so dass ohne großen Aufwand auch die Verfahrenskosten in Euro geltend gemacht werden können und das zuständige Gericht, bei dem das streitige Verfahren durchzuführen ist, richtig benannt werden kann.