Anrechnung "ausländischer" Erziehungszeiten auf die Rente
Ich bin Deutsche und habe zwei Jahre lang in Luxemburg gear-beitet. Danach habe ich mich dort neun Jahre der Erziehung unserer beiden Kinder gewidmet. Nach meiner Rückkehr nach Deutschland arbeitete ich weitere 25 Jahre als Verkäuferin. Nächstes Jahr gehe ich in Rente. Stimmt es, daß die Erziehungszeiten in Luxemburg bei der Berechnung meiner deutschen Rente nicht anerkannt werden?
Das Rentenrecht ist in der EU nicht ein-heitlich geregelt. Jeder Mitgliedstaat berechnet die Rente eines Arbeitnehmers nach den bei ihm gültigen Gesetzen. Nach deutschem Recht werden Erziehungszeiten grundsätzlich nur dann bei der Berechnung der Rente als Bei-tragszeiten anerkannt, wenn der Erziehende während dieser Zeit mit seinen Kindern in Deutschland gelebt hat.
Für Sie heißt das: Die Erziehungszeiten in Luxemburg werden in Ihren Gesamt-Versicherungsverlauf in Deutschland nicht einbezogen. Die deutsche Rente wird lediglich auf der Grundlage der 25 Jahre berechnet, die sie in Deutschland in die Rentenkasse eingezahlt haben.
Trotz dieses Nachteils für Sie - diese Regelung hat gute Gründe: EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten dürfen nicht schlechter gestellt werden als die eige-nen Staatsbürger. Würde man die Erziehungszeiten von Deutschen im Ausland anrechnen, müßte man auch die Erziehungszeiten von EU-Bürgern, die einmal hier gearbeitet haben, bei der Berechnung ihrer Rente in Deutschland anerkennen. Das wäre nicht mehr bezahlbar - so behaupten zumindest die betroffenen Rentenversicherungsträger.
Immerhin: Neben Ihrer deutschen Rente werden Sie dank Ihrer Kindererziehungszeiten auch Geld aus Luxemburg bekommen. In der EU erhalten Ar-beitnehmer, die im Laufe ihres Berufslebens in mehreren EU-Mitgliedstaaten gearbeitet haben, eine eigenständige Rente aus jedem Land, in dem sie mindestens ein Jahr lang versichert waren. Dazu müssen sie jedoch die Voraussetzungen erfüllen, die nach den nationalen Recht für die Begrün-dung eines Rentenanspruchs gelten.
In Luxemburg erhält man eine Rente, wenn man mindestens 120 Monate ge-arbeitet und das 65. Lebensjahr vollendet hat. Erziehungszeiten werden für höchstens sechs Jahre pro Kind auf die Wartezeit angerechnet. Da Sie in Luxemburg zwei Jahre gearbeitet und zwei Kinder großgezogen haben, besteht für Sie also ein Anspruch auf eine Rente aus dem Großherzogtum.
Allerdings: Ihre Erziehungszeiten werden Ihnen - anders als in Deutschland - in Luxemburg nicht als Beitragszeiten angerechnet. Sie werden lediglich bei der Berechnung eines Anteils der Rente, dem „staatlichen Pauschalbetrag“, be-rücksichtigt. Dieser Betrag macht aber gegenüber dem beitragsgebundenen Teil den kleineren Anteil der Rente aus. Insgesamt werden Sie deshalb wohl einen geringeren Betrag erhalten als bei einer Anrechnung Ihrer Erziehungszeiten in Deutschland.
Ihren Rentenantrag stellen Sie in Deutschland - dem Land, in dem Sie zuletzt versichert waren. Dem deutschen Rentenversicherungsträger teilen Sie lediglich mit, daß Sie Rentenansprüche in Luxemburg haben. Die beiden Versicherungsträger rechnen dann zusammen Ihre Rente aus.