Wie wird ein Land Mitglied der Währungsunion
Die Wirtschafts- und Finanzminister entscheiden
Grundvoraussetzung dafür, dass ein Land den Euro einführen kann, ist seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Ob ein EU-Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt, wird bei den später beitretenden Mitgliedstaaten im wesentlichen nach demselben Verfahren entschieden wie bei den Teilnehmern der ersten Stunde.
Für die Teilnehmer der zweiten Runde gilt folgendes Verfahren: Nach Artikel 109 k Absatz 2 EG-Vertrag berichten die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, dem Rat über den Stand der Konvergenzkriterien.
Nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, entscheidet der Rat „Wirtschafts- und Finanzfragen“ auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllen. Dieser kann anschließend die Ausnahmeregelungen für betreffenden EU-Mitgliedstaaten aufheben und sie damit zu Mitgliedstaaten der Währungunion machen.
An der Abstimmung nehmen alle Mitgliedstaaten der EU teil. Der Hauptunterschied zu den Erstteilnehmern besteht darin, dass die endgültige Entscheidung vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister und nicht vom Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs getroffen wird.