Gebühren bei grenzüberschreitenden Überweisungen
Der Euro macht Gebührensenkungen möglich
Seit dem 1. Juli 2003 werden auf Euro lautende grenzüberschreitende Banküberweisungen innerhalb der Union wie entsprechende Zahlungsvorgänge innerhalb der Mitgliedstaaten behandelt. Für den Bankkunden bedeutet dies eine große Ersparnis. Das Inkrafttreten dieser Maßnahme ist auf eine Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro zurückzuführen, wonach für Zahlungsvorgänge im Inland und für entsprechende grenzüberschreitende Zahlungen die gleichen Gebühren zu erheben sind. Seit Juli 2002 ist diese Bestimmung für Zahlungen mit Zahlungskarten und Barabhebungen an Geldausgabeautomaten in Kraft; seit dem 1. Juli 2003 findet sie auch auf Überweisungen Anwendung. In den letzten Jahren wurden für eine Überweisung von 100 EUR durchschnittlich Gebühren in Höhe von 24 EUR erhoben.
Nach der Verordnung werden grenzüberschreitende Banküberweisungen in Euro, bei denen die IBAN und der BIC des Empfängers angegeben sind, wie inländische Überweisungen behandelt. Folglich müssen sowohl der Auftraggeber der Auslandsüberweisung als auch der Empfänger die gleichen Gebühren zahlen wie für eine Inlandsüberweisung. Ausschlaggebend sind die Vorschriften des Landes, in dem sich das Konto befindet. Bei einer Überweisung von den Niederlanden nach Deutschland zahlt der Überweisende die niederländischen und der Empfänger die deutschen Gebühren (sofern für den Empfang inländischer Transaktionen Gebühren erhoben werden).
Bedingungen, die eine grenzüberschreitende Banküberweisung erfüllen muss, um wie eine Inlandsüberweisung behandelt zu werden
- Sie muss auf Euro lauten, darf den Wert von 12.500 EUR nicht überschreiten und muss an einen Empfänger in einem Mitgliedstaat der Union gerichtet sein;
- auf dem Überweisungsformular des Auftraggebers müssen die IBAN und der BIC des Empfängers angegeben sein (diese Vordrucke entsprechen nicht den Vordrucken für inländische Überweisungen);
- der Auftraggeber zahlt die von ihm verlangte Gebühr.
Ist eine der drei Bedingungen nicht erfüllt, kommt die Verordnung nicht zur Anwendung in diesem Fall können sehr viel höhere Gebühren erhoben werden.
IBAN und BIC
Die Verordnung zielt u.a. darauf, die Banken bei der Automatisierung ihrer Zahlungssysteme zu unterstützen. Voraussetzung für die Automatisierung ist die Verwendung der internationalen Bankkontonummer (IBAN) und des internationalen Bankcodes (BIC). Fehlen diese Angaben, ist die Überweisung nicht automatisierungsfähig.
Die IBAN (International Bank Account Number) ist die internationale Bankkontonummer des Begünstigten. Da die derzeitigen Nummerierungssysteme der Bankkonten ausschließlich national ausgerichtet sind; lässt sich an ihnen nicht ablesen, in welchem Land sich das Konto befindet. Da schafft die standardisierte IBAN Abhilfe : Jeder Kontonummer wird eine Gruppe von vier Zeichen vorangestellt : zwei Buchstaben zur Identifizierung des Landes und zwei Zahlen, die die IBAN-Überprüfung ermöglichen, um Transkriptionsfehler zu vermeiden. Die IBAN besteht maximal aus 34 Zeichen, wobei die Anzahl für jedes Land festgelegt ist (z.B. 16 Zeichen in Belgien und 27 Zeichen in Frankreich.
Belgien BE62510007547061
Dänemark DK5000400440116243
Deutschland DE8937040044532013000
Finnland FI2112345600000785
Frankreich FR1420041010050500013M02606
Griechenland GR1601101250000000012300695
Irland IE29AIBK93115212345678
Italien IT40S0542811101000000123456
Luxemburg LU280019400644750000
Niederlande NL39RABO0300065264
Österreich AT617601300035746811
Portugal PT50000201231234567890154
Schweden SE3550000000054910000003
Spanien ES0700120345030000067890
Vereinigtes Königreich GB29NWBK60161331926819
Der BIC (Bank Identifier Code) bezeichnet die Bank des Zahlungsempfängers. Er ergänzt die IBAN-Informationen und umfasst in der Regel elf, in Einzelfällen auch nur acht Zeichen. Der BIC ist häufig als Code oder SWIFT-Adresse bekannt.
Der Zahlungsempfänger muss dem Auftraggeber der Überweisung diese Daten mitteilen. Zu diesem Zweck ist in der Verordnung festgelegt, dass seit dem 1. Juli auf den Kontoauszügen die IBAN des Bankkunden und der BIC seiner Bank angegeben sein müssen. Auch auf Rechnungen, die mit Hilfe einer grenzüberschreitenden Überweisung beglichen werden, müssen diese Angaben aufgedruckt sein.
Allerdings sind für grenzüberschreitende Zahlungen, bei denen die IBAN und der BIC des Begünstigten nicht angegeben sind, hohe Zusatzgebühren zu zahlen. Die Möglichkeit, zusätzliche Gebühren zu erheben, ist in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen.
Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regelung unterliegen der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zufolge muss jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht auf ähnliche Weise geahndet werden wie Verstöße gegen das einzelstaatliche Recht.
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