Europraktisch: Eingeschränkte Freizügigkeit für Drittstaatler
Aufenthaltserlaubnis muss beantragt werden, um in Deutschland arbeiten zu können
Ich bin Russin und lebe derzeit mit meinem Mann, der Franzose ist, in Paris. Kürzlich hat man mir einen interessanten Job in München angeboten, den ich gerne annehmen würde. Mein Mann möchte zunächst in Frankreich bleiben. Bekomme ich als Frau eines EU-Bürgers ohne weiteres eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland?
Leider nein. Das Aufenthaltsrecht für Bürger, die nicht Staatsangehörige eines EU-Staates sind, ist allein Sache der einzelnen Mitgliedstaaten selbst. Dabei gelten für Sie - wie für jeden anderen Bürger eines "Drittstaates" - die normalen Bedingungen des deutschen Ausländerrechts. Die Tatsache, daß Sie die Ehefrau eines EU-Bürgers sind, bringt Ihnen keine Sonderrechte. Um in Deutschland leben und arbeiten zu können, müssen Sie hier eine eigene Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen.
Käme Ihr Mann dagegen mit Ihnen nach Deutschland, hätten Sie ein von seinem Aufenthaltrecht als EU-Bürger "abgeleitetes" Aufenthaltsrecht. Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben und arbeiten, haben das Recht, Ihre Familienangehörigen mitzunehmen. Ob Sie EU-Bürgerin oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind, würde in diesem Fall keine Rolle spielen. Das heißt auch: Sie könnten hier eine Arbeit annehmen, ohne eigens eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen.
Solange Ihr Mann aber in Frankreich lebt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als sich auf dem gleichen Weg wie jeder Angehörige eines Drittstaates um eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu bemühen. Dazu wenden Sie sich zunächst an die deutsche Botschaft. Dort erfahren Sie auch, welche Papiere Sie im einzelnen vorlegen müssen.
Zwar hat die Europäische Kommission einen neuen Vorschlag für eine "Richtlinie über die Bedingungen der Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbstänigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit" vorgelegt, der wesentliche Erleichterungen auch für Sie bedeuten würde. Aber eine Entscheidung über die Annahme ist noch nicht in Sicht.
Es bleibt Ihnen allerdings noch ein anderer Weg: Als Ehefrau eines Franzosen können Sie "durch Erklärung" Französin werden. Wenn Sie in München ihren Job antreten würden, hätten Sie dann ein eigenes Aufenthaltsrecht. Über die genauen Bedingungen informiert Sie die "mairie" Ihres Arrondissements.
Weitere Informationen
Deutsche Botschaft in Frankreich
13-15, avenue Franklin D. Roosevelt
75008 Paris
Tel.: 0033 1 53834500
Fax: 0033 1 43 59 74 18
Email: ambassade@amb-allemagne.fr
Konsularabteilung
28, rue Marbeau,
75116 Paris
Te.l: 0033 1 53 83 45 00
Fax: 0033 1 40 67 93 53
Email: service.consulaire@amb-allemagne.fr