Als Drittstaatler nach Portugal

Aufenthaltsrecht nur, wenn der Partner als EU-Bürger mit nach Portugal kommt

Meine Frau ist Brasilianerin und hat eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Nächstes Jahr möchte sie mit unseren Kindern (deutsche Staatsangehörigkeit) nach Portugal ziehen. Die Kinder sollen dort die deutsche Schule besuchen. Da ich hier noch einige Jahre zu arbeiten habe, bleibt mein Wohnsitz vorerst in Deutschland. Gibt es für meine Familie aufenthaltsrechtlich irgendwelche Probleme in Portugal?

Das Aufenthaltsrecht von Bürgern, die nicht Staatsangehörige eines EU-Staates sind, regelt jeder Mitgliedstaat selbst. Auch die Ehe mit einem Unionsbürger ändert daran nichts. Für Ihre Frau heißt das: Wenn sie mit Ihren Kindern nach Portugal ziehen möchte, muß sie - wie jeder andere Bürger eines "Drittstaates" - eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Für sie gelten die normalen Regeln des portugiesischen Ausländerrechts.

Lediglich drei Monate lang könnte sich Ihre brasilianische Frau mit ihrer Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland ohne weitere Formalitäten in Portugal aufhalten - seit dem Inkraftreten des Durchführungsabkommens zum Schengener Abkommen brauchen Bürger von Drittstaaten, die eine Aufenthaltsgenehmigung in einem Schengen-Staat haben, für kurze Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten kein Visum mehr. Neben Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Finnland, Österreich, Italien, Griechenland, Norwegen, Island und Spanien wendet auch Portugal dieses Durchführungsabkommen an. Nur die EU-Staaten Großbritannien und die Republik Irland fehlen noch im Schengen-Club. Will Ihre Frau aber länger als drei Monate bleiben, muß sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Anders wäre es, wenn Sie ebenfalls nach Portugal umziehen und dort arbeiten würden. In diesem Fall würden Sie von Ihrem Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger Gebrauch machen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Ihre Familienangehörigen - selbst wenn diese nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes haben. Ihre Frau könnte ohne weiteres nach Portugal mitkommen und dort eine Arbeit aufnehmen. Sie hätte dann in Portugal ein an Ihren Aufenthalt angekoppeltes "abgeleitetes" Aufenthaltsrecht, das so lange bestünde, wie Sie selbst eine Aufenthaltsgenehmigung hätten.

Solange Sie aber in Deutschland arbeiten, bleibt Ihrer Frau nichts anderes übrig, als sich auf dem normalen Weg um eine Aufenthaltsgenehmigung in Portugal zu bemühen. Dazu muß sie sich an die Botschaft Portugals in Deutschland wenden.

Gelingt ihr dies nicht, bleibt ihr noch eine andere Möglichkeit: Sie kann die Einbürgerung in Deutschland beantragen. Dabei gelten für sie seit dem 1. Juni 2000 erleichterte Bedingungen: Sie muß bereits seit zwei Jahren mit einem Deutschen verheiratet sein und während dieser Zeit in Deutschland gelebt haben. Welche Voraussetzungen sie darüber hinaus erfüllen muß, erfährt sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde. Hätte Ihre Frau einmal die deutsche Staatsbürgerschaft, wäre sie gleichzeitig auch Unionsbürgerin und könnte dann ohne weitere Formalitäten in Portugal leben und arbeiten.

Weitere Informationen:

Botschaft der Portugiesischen Republik in Deutschland
Zimmerstraße 56
10117 Berlin
Tel.: 030 59 00 63-500
Fax: 030 59 00 63-600
E-mail: mail@botschaftportugal.de
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