Zusätzliche Prüfung für Ärzte
Weiterbildungslehrgänge und Prüfungen
Ich bin in Rumänien geboren und habe dort das Medizinstudium und meine Facharztausbildung abgeschlossen. Im Jahre 1990 nahm ich die deutsche Staatsbürgerschaft an. Damit meine Ausbildung anerkannt wird, musste ich in Deutschland eine Weiterbildungszeit und eine Facharztprüfung vor der Ärztekammer absolvieren. Mir ist eine Stelle in Österreich angeboten worden. Nun erfahre ich, dass meine Ausbildung dort nicht anerkannt wird. Muss ich meine Stelle absagen?
Ob ein Berufsabschluss, der in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union gemacht wurde, anerkannt wird, entscheidet grundsätzlich jeder Mitgliedstaat selbst. Dies gilt auch, wenn der Abschluss bereits von einem anderen EU-Staat bestätigt worden ist. Konkret bedeutet das: Spanien ist nicht dazu verpflichtet, Ihr Medizinstudium anzuerkennen. Sie haben darauf keinen Rechtsanspruch.
Zwar werden innerhalb der Europäischen Union Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem EU-Staat erbracht wurden, von den Mitgliedstaaten grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Dies gilt aber nicht für Ausbildungen oder Ausbildungsabschnitte, die in einem Drittstaat erbracht wurden.
Hätten Sie die gesamte Arztausbildung in Deutschland gemacht, so würde Spanien Ihren Arzttitel bestätigen. Da Sie nur einen Teil Ihrer Ausbildung in Deutschland absolviert haben, wird Ihr Abschluß wohl nicht anerkannt werden.
Um in Deutschland als Fachärztin arbeiten zu können, mußten Sie im Rahmen der Weiterbildungsordnung bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie mußten eine vierjährige Weiterbildungszeit absolvieren und die Facharztprüfung vor der Ärztekammer ablegen.
Die Tatsache, daß Deutschland Sie als Fachärztin zuläßt, verpflichtet aber nicht automatisch Spanien, dies auch zu tun. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Februar 1994 ist die Anerkennung eines Diploms aus einem Drittstaat durch einen EU-Mitgliedstaat für die anderen Mitgliedstaaten nicht bindend.
Eine Europäische Richtlinie regelt die Anerkennung von Arztdiplomen und Ausübung des Arztberufes. Danach kann ein Mitgliedstaat den Diplominhaber, der sein Diplom in einem Drittstaat gemach hat, ermächtigen, die Tätigkeiten eines Arztes aufzunehmen und auszuüben. Er hat aber auch die Möglichkeit - und dies ist für Sie besonders tragisch- das Diplom nicht anzuerkennen.
Obwohl Sie keinen Rechtsanspruch haben, gibt es jedoch noch eine Möglichkeit. Sie könnten versuchen, beim Ministerium für Erziehung und Wissenschaft in Madrid eine Anerkennung Ihrer Ausbildung zu erwirken. Ansonsten bleibt Ihnen nur übrig, ähnlich wie in Deutschland bestimmte Weiterbildungslehrgänge und Prüfungen zu absolvieren. Jeder EU-Staat ist berechtigt, die Aufnahme und Ausübung der ärztlichen Tätigkeiten nach innerstaatlichen Vorschriften zu gestalten.
Um in Spanien als Ärztin arbeiten zu können, müssen Sie bestimmte Kriterien erfüllen. So reichen in Ihrem Fall die deutsche Weiterbildungszeit und Facharztprüfung alleine nicht aus. Sie müssen belegen, daß Sie mindestens drei Jahre hintereinander Ihren Arztberuf ausgeübt haben. Die deutschen Behörden müssen Ihnen das bestätigen.
Weitere Informationen
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Lichtensteinallee 1
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Tel.: 030 254 00 70
Fax: 030 2579 9557
E-mail: Emb.Berlin.inf@maec.es
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Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Calle Fortuny, 8
E - 28010 Madrid
Tel.: 0034 91 5579000
Fax: 0034 91 3102104
E-mail:
Öffnungszeiten:
Publikumsverkehr (Konsularabteilung)
Montag - Freitag von 9 - 12 Uhr
http://www.madrid.diplo.de/de/Startseite.html
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Calle Alcalá, 34.
28014 Madrid
Tel.: +34 91 701 80 00
http://www.mec.es
Bundesärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern
Herbert-Lewin-Str. 1
50931 Köln
Tel: 0221/4004-0
Tfx: 0221/4004-388
E-Mail: info@baek.de
http://www.bundesaerztekammer.de
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