Pflegeversicherung trägt Sachleistungen
Französische Renterin in Deutschland
Ich bin französische Rentnerin, lebe aber seit einigen Jahren in Deutschland. Die Kostenübernahme für ärztliche Behandlungen war bisher immer problemlos. Jetzt habe ich gehört, daß ich als französischer Staatsbürgerin in Deutschland bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung nicht in Anspruch nehmen kann. Stimmt das?
Sie haben viele Jahre Beiträge in die französische Renten- und Krankenversicherung eingezahlt. Mit Ihrem Umzug sind diese Ansprüche nicht verlorengegangen. Sie erhalten eine Rente, die nach französischen Regeln errechnet wurde. Im Bereich der Krankenversicherung haben Sie hier in Deutschland Anspruch auf alle Leistungen, die im deutschen System der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind.
Nachdem Sie sich bei Ihrer französischen Krankenkasse abgemeldet haben, und bei einer deutschen Krankenkasse das Formular E 121 vorgelegt haben, zahlt diese im Krankheitsfall und rechnet ihre Leistungen mit dem französischen Versicherungsträger ab. Denn Rentner bleiben auch nach ihrem Umzug in ein anderes EU-Land in der gesetzlichen Rentenkrankenversicherung des Landes pflichtversichert, in dem Sie gelebt und gearbeitet haben.
Aus diesem Grunde sind Ihre Rechte auf Kostenübernahme durch den deutschen Versicherungsträger auch auf „Sachleistungen“ beschränkt. Daß bedeutet, die Kosten für Ihren Gang zum Arzt oder die Operation im Krankenhaus werden ganz problemlos übernommen. Auch für die Betreuung durch Pflegepersonal in einer medizinischen Einrichtung – ebenfalls eine Sachleistung – würde Sie aufkommen.
Geldleistungen, also zum Beispiel eine monatliche Zahlung auf Ihr Konto zur Abgeltung von Kosten für die häusliche Pflege, würde Sie Ihnen dagegen mit dem Verweis auf Ihren französischen Versicherungsträger verweigern. Sie haben keinen Anspruch auf Geldleistungen aus der deutschen Pflegeversicherung. Da in Frankreich keine dem deutschen Pflegegeld entsprechende Leistung vorgesehen ist, können Sie auch von Ihrem französischen Versicherungsträger keine Zahlungen erwarten.
Eigentlich entspricht diese Praxis nicht den Zielen, die der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung der Pflegeversicherung verfolgt hatte: Durch das Pflegegeld sollte gerade der häuslichen Pflege der Vorzug vor der Pflege im Heim gegeben werden. Die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen sollte gefördert und der Verbleib in der Familie durch den Ausgleich der durch die Pflege bedingten Mehrkosten erleichtert werden.
Angesichts knapper Kasse bleiben Ihnen diese Segnungen der Pflegeversicherung aber leider verschlossen, Ihre Ansprüche beschränken sich auf die Übernahme der Kosten für Sachleistungen. Es ist auch nicht zu erwarten, daß sich daran in absehbarer Zeit etwas ändert. Die Regeln des EU-Recht sind hier eindeutig und der Europäische Gerichtshof hat die Anwendung dieser Regeln in der Praxis erst kürzlich noch einmal bestätigt.
Weitere Informationen
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
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