Kurze Versicherungszeiten beim grenzüberschreitenden Job-Hüpfen
Ein Arbeitnehmer muß sich immer in dem Land versichern, in dem er lebt und arbeitet
Unsere Tochter hat ihre Ausbildung beendet und plant, in den nächsten zwei Jahren jeweils einige Monate in Spanien, Italien und Frankreich als Gymnastiklehrerin zu arbeiten. Wo muß sie sich sozialversichern? Entstehen ihr durch den häufigen Arbeitsstellen- und Länderwechsel Nachteile bei der Sozialversicherung? Kann sie in Deutschland Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie zurückkommt?
In der EU ist ein Arbeitnehmer immer in dem Land versichert, in dem er lebt und arbeitet. Wer in ein anderes EU-Land zieht, um dort eine Arbeitsstelle anzunehmen, muß sich dort sozialversichern - selbst wenn der Arbeitsaufenthalt nur wenige Monate dauert. Diese Regel gilt für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
Auch wenn Ihre Tochter jeweils nur für einige Monate in einem EU-Land arbeitet, entstehen ihr dadurch bei der Sozialversicherung keine Nachteile. So gehen Rentenversicherungszeiten nicht verloren. Ihren Rentenantrag muß sie später in dem Land stellen, in dem sie zuletzt beschäftigt war. Die Rentenversicherungsträger der einzelnen Mitgliedstaaten rechnen dann die Versicherungszeiten gegenseitig an.
Zur Arbeitslosenversicherung: Wenn in dem jeweiligen Gastland eine Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben ist, muß auch Ihre Tochter die entsprechenden Beiträge entrichten. Würde sie dann ihren Job verlieren, hätte sie dort Anspruch auf die Arbeitslosenleistungen, die nach dem Recht dieses Landes vorgesehen sind. Bedingung: Sie muß die nationalen Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosenleistungen erfüllen.
Wie lange jemand gearbeitet haben muß, um Arbeitslosenleistungen zu erhalten, ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Immer gilt aber: Versicherungszeiten aus anderen EU-Ländern werden angerechnet. Sollte Ihre Tochter also nach einer dreimonatigen Tätigkeit in Frankreich arbeitslos werden, könnte sie dort Arbeitslosengeld erhalten; die Versicherungszeiten, die sie zuvor in Italien und Spanien zurückgelegt hat, würden ihr angerechnet.
Achtung: Der Leistungsanspruch besteht nur in dem Land, in dem man zuletzt gearbeitet hat. Keinesfalls sollte Ihre Tochter, falls sie ihren Job verliert, einfach nach Deutschland zurückkehren. Durch diesen unvorsichtigen Schritt könnten ihr Leistungsansprüche im Land der letzten Beschäftigung verloren gehen!
Bei der Krankenversicherung gilt: Ihre Tochter muß die Pflichtbeiträge entrichten, die in ihrem jeweiligen Gastland für Arbeitnehmer vorgeschrieben sind. Im Krankheitsfall hat sie dort Anspruch auf alle Leistungen, die die Regeln dieses Landes vorsehen. Wenn Ihre Tocher dann für einen Besuch nach Deutschland kommt, braucht sie das Krankenscheinformular “E 111”, das ihr die Krankenkasse im Versicherungsland ausstellt.
Wichtig ist: Wenn Ihre Tochter nach Deutschland zurückkehrt, muß sie sich wieder bei der deutschen Krankenversicherung versichern! Dies ist problemlos, wenn sie hier eine Arbeit aufnimmt: Als Arbeitnehmerin wäre sie automatisch wieder pflichtversichert. Findet sie in Deutschland keinen Job, kann sie sich bei der deutschen gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Diesen Schritt muß sie innerhalb von drei Monaten nach Ende der Beschäftigung im Ausland tun. Danach verliert sie ihren Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung!