Belgische Frührente in Deutschland
Ich bin Deutscher und habe 25 Jahre lang bei einer Firma in Belgien gearbeitet. Mein Hauptwohnsitz liegt in Deutschland, ich unterhalte aber auch noch ein Zimmer bei meiner Schwester in Lüttich. Mit 60 habe ich die belgische Frührente in Anspruch genommen. Nachdem ich zwei Jahre lang ohne Probleme die Rente erhalten habe, wurden jetzt die Zahlungen eingestellt. Begründung: mein Wohnsitz liege nicht in Belgien. Gibt es eine europäische Regelung? Was kann ich tun?
Leistungen, die auf Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften beruhen, sind nicht europäisch koordiniert. Die belgische Frührente ist eine Sonderleistung, die älteren Arbeitnehmern gezahlt wird, die ihren Arbeitsplatz freiwillig und frühzeitig zugunsten von Jüngeren räumen. Ihre Zahlung erfolgt allein nach belgischem Recht. Die Frührente können dabei grundsätzlich auch Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten erhalten, die in Belgien beschäftigt sind.
Der Haken für Sie: Die Frührente wird nur an Personen gezahlt, die Ihren festen Wohnsitz in Belgien haben. Im Gegensatz zur normalen Altersrente, die Ihnen problemlos ins EU-Ausland überwiesen würde, können Sie Ihre Frührente nicht einfach nach Deutschland „mitnehmen“. Um die belgische Frührente zu bekommen, reicht es nicht aus, wenn Sie „pro forma“ ein Zimmer bei Ihrer Schwester unterhalten. Vielmehr müssen Sie dem belgischen „Landesamt für Arbeitsbeschaffung“ konkret belegen, daß Sie tatsächlich in Belgien wohnen - etwa indem Sie Ihren Mietvertrag vorlegen oder regelmäßige Mietzahlungen nachweisen.
Auch wenn die belgische Frührentenregelung nicht durch die europäischen Verordnungen über die soziale Sicherheit erfaßt ist und deshalb nicht gegen sie verstoßen kann: durch Ihr Arbeitsleben im Ausland sind Ihnen eindeutig Nachteile entstanden. Und außerdem: Da Sie bereits zwei Jahre lang Frührente bezogen haben, können Sie Ihre Entscheidung für den frühzeitigen Ruhestand schwerlich wieder rückgängig machen. Bis zu Ihrem 65. Lebensjahr hätten Sie noch wertvolle Beitragsjahre sammeln können, die nun unwiderbringlich verloren sind.
Diese Diskriminierung sollten Sie nicht akzeptieren. Im EG-Vetrag ist festgelegt, daß Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten gegenüber den Staatsangehörigen des Gastlandes nicht benachteiligt werden dürfen. Dieser „Gleichbehandlungsgrundsatz“ für Arbeitnehmer erstreckt sich auch auf finanzielle Ansprüche, gleichgültig, ob es sich dabei um gesetzliche, vertragliche oder freiwillige Leistungen handelt.
Ob die belgische Wohnsitzklausel bei der Frührente gegen diesen Grundsatz des europäischen Rechts verstößt, kann nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Deshalb sollten Sie sich nicht mit dem Negativbescheid des belgischen Arbeitsamtes abfinden. Sie sollten Ihren Fall dem Bürgerberater der Europäischen Kommission vorlegen, der Sie rechtlich beraten kann.
Eine andere Möglichkeit: Sie reichen eine Petition beim Europäischen Parlament oder eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission in Brüssel ein. Die Kommission könnte dann die Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen den belgischen Staat prüfen. Über den genauen Weg informiert Sie ebenfalls der Bürgerberater der Europäischen Kommission.
Wie auch immer letztendlich entschieden werden sollte: mit einer schnellen Lösung Ihres Problems können Sie auf keinen Fall rechnen. Wenn Sie nicht auf Ihre Frührente verzichten wollen, bleibt Ihnen vorerst wohl nichts anderes übrig, als Ihren Wohnsitz tatsächlich nach Belgien zu verlegen. Dazu reicht den belgischen Behörden in der Regel schon der Nachweis eines festen Mietverhältnisses aus.
Information:
Bürgerberater der Europäischen Kommission in Deutschland, Unter den Linden 78, 10117 Berlin, Tel.: 030-2280 2470
Informationen zum Petitionsrecht erteilt: Informationsbüro des Europäischen Parlaments, Unter den Linden 78, 10117 Berlin, Tel.:030 – 2280 1000