Pflegeversicherung in Deutschland für EU-Rentner
Ich bin Deutsche und habe mehr als zwei Jahrzehnte in Frankreich gelebt und gearbeitet. Ich erhalte eine französische Rente und bin dort auch krankenversichert. Wegen meines schlechten Gesundheitszustandes möchte ich zu meiner Tochter nach Deutschland zurückkehren. Meine Sorge ist nun, ob ich auch in der Bundesrepublik rundum versichert bin und medizinisch betreut werden kann. Hätte ich auch Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung?
Sie haben viele Jahre Beiträge in die französische Renten- und Krankenversicherung eingezahlt. Diese Beiträge gehen auch durch Ihren Umzug nach Deutschland nicht verloren: Nach Ihrer Rückkehr haben Sie hier Anspruch auf alle Leistungen, die im deutschen System der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind. Im Krankheitsfall werden Sie genauso behandelt, wie ein Rentner, der seine Beiträge in Deutschland entrichtet hat. Sie profitieren damit von umfangreichen EU-Bestimmungen, die gewährleisten sollen, daß Unionsbürgern durch einen Umzug innerhalb der Europäischen Union keine Nachteile bei der sozialen Sicherung entstehen.
Vor Ihrer Abreise müssen Sie Ihren Wohnortswechsel unbedingt Ihrer französischen Krankenversicherung melden! Die stellt dann das Formular „E 121“ aus, das Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland, zum Beispiel der AOK, vorlegen müssen. Diese zahlt dann im Krankheitsfall und rechnet ihre Leistungen mit dem französischen Versicherungsträger ab. Denn Rentner bleiben auch nach ihrem Umzug in ein anderes EU-Land in der gesetzlichen Rentenkrankenversicherung des Landes pflichtversichert, in dem Sie gelebt und gearbeitet haben.
Mit Ihrem Umzug nach Deutschland ist die deutsche Krankenversicherung, bei der Sie sich gemeldet haben, für Sie „zuständig“. Wenn Sie – und sei es nur für wenige Tage – nach Frankreich fahren, brauchen Sie einen Auslandskrankenschein, den “E 111”. Die Krankenkasse, bei der Sie in Deutschland gemeldet sind, stellt Ihnen dieses Formular aus.
Auch gegen ein mögliches Pflegefallrisiko sind Sie in Deutschland abgesichert. Versicherungsleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung können Sie in Anspruch nehmen, obwohl Sie hierzulande keine entsprechenden Beiträge gezahlt haben. Entscheidend ist, ob Sie sich in Deutschland rechtmäßig aufhalten, gesetzlich krankenversichert und pflegebedürftig sind.
Die Versicherungsträger unterscheiden allerdings zwischen Geld- und Sachleistungen. Pflegebedürftige, die nicht in die Pflegeversicherung eingezahlt haben, erhalten nur Sachleistungen, zum Beispiel die Betreuung durch Pflegepersonal in einer medizinischen Einrichtung. Geldleistungen würde Ihnen die gesetzliche Pflegeversicherung dagegen wohl verweigern.