Der Euro ist seit 1. Januar 2002 alleiniges "gesetzliches Zahlungsmittel"
Jeder muss die Zahlung von Geldschulden in Euro akzeptieren
Der Euro ist seit 1. Januar 2002 alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel t: Jeder Gläubiger muss die Zahlung von Euro zur Begleichung von Geldschulden akzeptieren. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von DM gibt es dann nicht mehr.
Als gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnet man das Zahlungsmittel, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur Begleichung einer Geldschuld akzeptiert werden muß. In den Mitgliedstaaten der EU sind dies Banknoten und Münzen. Manche Staaten kennen in ihren Währungsordnungen aber auch bestimmte Formen des Buchgeldes als (zusätzliche) gesetzliche Zahlungsmittel. Gewöhnlich unterscheidet man:
- Uneingeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, die ohne Begrenzung der Höhe des Betrags und in allen Teilen eines gesamten Währungsraumes als Zahlung anzunehmen sind.
- Beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, die dagegen vom Empfänger einer Zahlung nur in dem durch das jeweilige Währungsrecht definierten Rahmen entgegengenommen werden müssen.
Diese Elemente unserer Geldordnung sind uns so geläufig, dass sie uns erst bei einschneidenden Änderungen, wie hier bei der Einführung der Währungsordnung des Euro, wieder voll bewusst werden. Die Einführung des Euro erfolgte in zwei Phasen. Vom Beginn der Übergangszeit am 1. Januar 1999 galt in den zum Euro-Gebiet gehörenden Mitgliedstaaten der Euro. Die zu diesem Zeitpunkt in den Mitgliedstaaten existierenden nationalen Währungen blieben aber zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 als „Untereinheiten“ der Euro-Währung erhalten.
Die im Umlauf befindlichen, auf die nationalen Währungen lautenden Banknoten und Münzen behielten bis Ende 2001 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel auf dem Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates. Sie sind in diesem Zeitabschnitt also räumlich beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
Am 1. Januar 2002 wurden Euro-Banknoten und -Münzen ausgegeben. Zeitgleich mit der Ausgabe des Euro-Bargelds verloren in Deutschland die auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und die auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Münzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel (juristischer Big Bang). Von der Möglichkeit eines bis zu 6 Monate dauernden Parallelumlaufs zweier gesetzlicher Zahlungsmittel wurde in Deutschland im Hinblick auf die erheblichen Kosten eines solchen Verfahrens abgesehen.
Die Umsetzung in deutsches Recht findet sich für Banknoten in den geänderten Vorschriften des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und für Münzen in dem durch das 3. Euro-Einführungsgesetz völlig neugefassten Münzgesetz, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, sowie im DM-Beendigungsgesetz. Nach dem geänderten § 14 Abs. 1 des Bundesbankgesetzes sind auf Euro lautende Banknoten ab diesem Zeitpunkt das einzige uneingeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Demgegenüber ist die Annahmepflicht von Euro-Münzen nach dem neuen Münzgesetz begrenzt.
Mit Ausnahme der ausgebenden Stelle ist nach § 3 Abs. 1 des neuen Münzgesetzes niemand verpflichtet, mehr als 50 Euro-Münzen pro Einzelzahlung anzunehmen. Damit sind die Euro-Münzen, wie bisher schon die DM-Münzen, beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Eine gewisse Sonderrolle spielen die Euro-Gedenkmünzen, zu deren Herausgabe der Bund durch das neue Münzgesetz ab 1. Januar 2002 ermächtigt wird. Durch nationale Gesetzgebung können die Euro-Gedenkmünzen die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels im jeweiligen Ausgabeland erhalten.
Die rechtliche Grundlage hierfür bietet Art. 106 Abs. 2 des EG-Vertrages, der den Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von auf Euro und Cent lautenden Münzen belässt und lediglich den Umfang von der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank abhängig macht. Hiervon hat die Bundesrepublik in § 2 des neuen Münzgesetzes Gebrauch gemacht, wobei dessen § 3 Abs. 1 die Annahmepflicht für Gedenkmünzen auf einen maximalen Wert von 100 Euro begrenzt.