Deutsch-Italienische Staatsangehörigkeit für den "nichtehelichen" Sohn
Nach deutschem und italienischem Recht: beide Staatsangehörigkeiten möglich
Ich bin Deutsche und alleinerziehende Mutter. Der Vater meines Sohnes ist Italiener. Obwohl ich zum Vater meines Kindes kaum noch Kontakt habe, möchte ich dafür sorgen, daß mein Sohn zusätzlich zur deutschen auch die italienische Staatsbürgerschaft erhält. Ist das möglich?
Sowohl nach deutschem als auch nach italienischem Recht kann Ihr Sohn die Staatsangehörigkeit beider Staaten erwerben. Zwar ist es immer noch das Ziel der Mitgliedstaaten der EU, doppelte Staatsangehörigkeiten zu vermeiden. Es kann aber weder dem Vater noch der Mutter verwehrt werden, die eigene Staatsangehörigkeit an das Kind weiterzugeben. Darin sind sich der deutsche und der italienische Gesetzgeber einig. Auch die bis 1992 in Italien geltenden Regelung, nach der ein Kind mit doppelter Staatsangehörigkeit innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Volljährigkeit sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden mußte, ist aufgehoben. Ihr Kind ist und bleibt sowohl Italiener als auch Deutscher.
Da Sie mit dem Vater Ihres Kindes nicht verheiratet sind, muss dieser nach italienischem Recht seine Vaterschaft anerkennen. Hierfür genügt eine Erklärung vor einem Standesbeamten, aber auch eine beglaubigte Urkunde oder eine Verfügung in einem Testament. Will der Vater das Kind nicht "anerkennen", können Sie die Abstammung Ihres Sohnes auch durch ein Gericht feststellen lassen.
Danach müssen Sie Ihren Sohn in das Geburtenregister der Gemeinde des Vaters eintragen lassen. Dafür ist es nach italienischem Namensrecht erforderlich, dass Ihr Kind entweder den Nachnamen seines Vaters trägt, oder dass der Nachname des Vaters wenigstens Ihrem Nachnamen hinzugefügt wird. Soll Ihr Kind allein Ihren Namen führen, kann die Gemeinde den Eintrag ins Geburtenregister verweigern.
Tatsächlich können die Anforderungen des italienischen Namensrechts zu Ergebnissen führen, die Sie als alleinerziehende Mutter ohne weiteren Kontakt zum Vater Ihres Kindes als sehr unbefriedigend empfinden. Es kann viele gute Gründe für den Wunsch geben, dass Ihr Kind genau den gleichen Nachnamen führt wie Sie. Deshalb scheinen einige italienische Gemeinden heute die Anforderungen des italienischen Namensrechts "großzügig" zu handhaben. Selbst wenn Sie wünschen, daß Ihr Sohn allein Ihren Namen trägt, sollten Sie die Eintragung ins italienische Geburtenregister beantragen. Mit etwas Glück könnte man für Ihren Wunsch Verständnis haben.
Der weitere Weg zum Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft ist problemlos. Wenden Sie sich einfach an das nächste italienische Generalkonsulat, das Ihnen die nötigen Unterlagen nennt.
Weitere Informationen
Deutsche Botschaft in Italien
Ambasciata della Repubblica Federale di Germania
Via San Martino della Battaglia, 4
00185 Roma
Tel.: 0039 06 49 213-1
Fax: 0039-06 445 26 72
Fax: 0039-06-49213-320 (Rechts- und Konsularreferat)
E-mail: mail@deutschebotschaft-rom.it
http://www.rom.diplo.de/de/botschaft/index.html