EU-Bürger und die Kommunalwahl

EU-Ausländer besitzen bei Kommunalwahlen aktives und passives Wahlrecht

Ich bin Französin und lebe seit zehn Jahren in München. Darf ich bei den nächsten bayerischen Kommunalwahlen wählen gehen? Was muß ich dabei beachten?

Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können bei Kommunalwahlen in dem Land zur Wahl gehen und sich als Kandidat aufstellen lassen, in dem sie wohnen. Dies sieht eine Richtlinie vor, die der EU-Ministerrat 1994 verabschiedet hat und die in Deutschland von den Bundesländern bis spätestens Ende 1995 in Landesrecht umgesetzt werden mußte.


Dabei läßt die Richtlinie Spielräume. Das Kommunalwahlrecht für EU-Bürger ist deshalb von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
In Bayern durften Sie als EU-Bürgerin im März 1996 zum ersten Mal zur Kommunalwahl gehen. Vorher mußten Sie sich allerdings auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde oder Stadt eingetragen werden. Mittlerweile sehen in allen anderen Bundesländern die beschlossenen Gesetze vor, daß EU-Bürger - genauso wie deutsche Staatsbürger - automatisch "von Amts wegen" in die Wählerliste aufgenommen werden, das galt dann aber der nächstfolgenden Kommunalwahl, die aber erst 2008 stattfand Dabei gelten für Sie die gleichen Zulassungsbedingungen wie für einen deutschen Staatsbürger:

  • Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/im Landkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten (widerlegbare Vermutung, dass das der gemeldete Hauptwohnsitz ist) und
  • nicht vom Wahlrecht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Nur wer bis spätestens drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend bei der Gemeindeverwaltung melden.
Ebenso können Sie sich als EU-Bürger bei den Kommunalwahlen an Ihrem Wohnort als Kandidat aufstellen lassen. Hierbei gilt für die Anmeldung Ihrer Kandidatur, dass Sie bereits seit sechs Monaten in der Gemeinde, bzw. im Landkreis wohnen. Trotz der weitgehenden Gleichstellung der EU-Bürger sind bei den Kommunalwahlen in Bayern die "echten" Bayern mit deutschem Paß doch etwas "gleicher" als ihre Mitbürger aus anderen EU-Staaten. So ist der Posten des Bürgermeisters und des Landrats für deutsche Staatsangehörige reserviert. Begründet wird diese Benachteiligung damit, daß die europäische Kommunalwahl-Richtlinie es den einzelnen Mitgliedstaaten überläßt, leitende Ämter der Exekutive den eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten. Die meisten deutschen Bundesländer machen von dieser Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch. Dort können EU-Bürger für alle Ämter auf kommunaler Ebene kandidieren.

Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedslandes hat, ist allerdings nach wie vor von den Kommunalwahlen ausgeschlossen. Ein Portugiese, der seinen Wohnsitz vor vier Monaten nach Berlin verlegt hat, darf als EU-Bürger an den Kommunalwahlen in Deutschland teilnehmen. Ein Türke, der in Deutschland geboren wurde und seit 20 Jahren hier lebt, muß am Wahltag zuhause bleiben.

Von Ihren Privilegien gegenüber anderen Ausländern machten die hier lebenden EU-Bürger bisher nur zögerlich Gebrauch: Bei der Europawahl 1999 nahmen in Deutschland lediglich etwa 7 Prozent der wahlberechtigten (1,6 Millionen Unionsbürger) ausländischen EU-Bürger teil. In Großbritannien waren es sogar nur 1,94 Prozent der wahlberechtigten EU-Bürger. Bei der Europawahl 2004 waren 2 Millionen ausländische Unionsbürger in Deutschland wahlberechtigt.

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