Rechtlicher Schutz gegen Fälschungen - für Euro und D-Mark
D-Mark bleibt bis Ende 2002 geschützt
Die Währungsumstellung von der D-Mark auf den Euro brachte Neuregelungen beim rechtlichen Schutz vor Fälschung: Das Euro-Bargeld musste schon bevor es in Umlauf kam, entsprechend geschützt sein. Die D-Mark muss geschützt bleiben - auch wenn Sie nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel ist. Auch in diesem Jahr werden noch erhebliche DM-Bestände an die Deutsche Bundesbank zurückfließen. In diesem Zusammenhang kommt dem rechtlichen Fälschungsschutz eine besondere Bedeutung zu. Die einschlägigen Schutzvorschriften im deutschen Recht sind:
- Im Strafrecht insbesondere die Vorschriften der §§ 146 ff. des Strafgesetzbuches, die Herstellung oder Inverkehrbringen von Falschgeld sowie entsprechende Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellen.
- Im Recht der Ordnungswidrigkeiten insbesondere die Vorschrift des § 128 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten, nach der Herstellung oder Verbreitung von mit Banknoten verwechselbaren Abbildungen ohne Fälschungsabsicht, also beispielsweise zu Werbezwecken, sanktioniert werden.
- Im Bereich des Münzrechts die Vorschriften der Medaillenverordnung (auf der Basis von § 12a Münzgesetz bzw. § 10 Münzgesetz in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung), die verhindern sollen, dass Medaillen und Marken hergestellt werden, die mit Münzen verwechselt werden können.
- Im Bereich des Urheberrechts insbesondere die Vorschriften der §§ 106 ff. des Urheberrechtsgesetzes, die eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe stellen.
Die Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gewähren dabei jedenfalls so lange einen hinreichenden Schutz, als es sich bei dem geschützten Bargeld um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Geld in Deutschland gesetzliches Zahlungsmittel ist. Der Fälschungsschutz nach diesen Regeln gilt demgemäß für die DM, den Euro wie auch die Währungen anderer Staaten oder fremder Währungsgebiete, soweit sie nur nach dem jeweils anzuwendenden Währungsrecht die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Im Zuge der Euro-Bargeldeinführung ist dieser Gesichtspunkt deshalb wichtig, weil die DM mit dem 1. Januar 2002 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verloren hat. Damit erlangten die Frage nach dem ab diesem Tage nachwirkenden Schutz des DM-Bargeldes und die Frage nach dem bis zu diesem Tage vorbeugenden Schutz des Euro-Bargeldes besondere Bedeutung.
Zur Unterbindung der Fälschung von DM-Bargeld in der Zeitspanne während dieses Austausches und in einer angemessenen Zeit danach enthält das 3. Euro-Einführungsgesetz eine Sonderregelung. Danach wird das bisher für die DM geltende Schutzniveau im Strafrecht (Geldfälschungsdelikte) sowie im Ordnungswidrigkeitengesetz für einen Nachwirkungszeitraum von einem Jahr, also bis Ende 2002, aufrechterhalten.
Hinsichtlich des Euro-Bargeldes hat der Rat der Europäischen Union den Mitgliedstaaten mit Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 aufgegeben, den Fälschungsschutz vor dem 1. Januar 2002 auf die noch nicht ausgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen zu erweitern. Anlass für diese Maßnahme war der Umstand, dass auch in einigen anderen Teilnehmerstaaten die bestehenden Vorschriften lediglich „Geld“ im Sinne eines gesetzlichen Zahlungsmittels und somit Euro-Bargeld erst ab dem 1. Januar 2002 erfassen. Nach deutschem Recht ist über die Vorschriften des Urheberrechts ein Schutz vor unzulässigen Abbildungen von Euro-Banknoten bereits während der Übergangsphase gegeben.
Inhaberin des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Euro-Banknoten ist die Europäische Zentralbank. Reproduktionen von Euro-Banknoten, auch nur von Teilen, bedürfen demnach grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Unbeschadet dieses Urheberrechts sind jedoch Reproduktionen ohne vorherige Genehmigung zulässig, sofern sie mit den von der Europäischen Zentralbank erlassenen Abbildungsvorschriften in Einklang stehen. Ungenehmigten Abbildungen, die also ihr Urheber-nutzungsrecht verletzen, kann die Europäische Zentralbank mit Abwehransprüchen begegnen. Auch können Verstöße nach den genannten Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes strafrechtlich
geahndet werden.
Für die Euro-Münzen griff die Medaillenverordnung bereits vor Ausgabe der Münzen. Außerdem besitzt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Urheberrecht am Münzbild der gemeinsamen Vorderseiten der Münzen, so dass deren Schutz hinreichend gewährleistet war. Auch international wurde – auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland – eine Verbesserung der Fälschungsbekämpfung beschlossen. Fälschungen einer Währung beschränken sich längst nicht mehr auf das jeweilige Währungsgebiet, Fälscherbanden operieren heute weltweit.
Nach dem hierzu herbeigeführten Rahmenbeschluss des Rats der Europäischen Union haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Internationalen Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei – soweit noch nicht geschehen – beizutreten. Weiter wurden darin Vorschläge zur Aktualisie-rung des Abkommens verabschiedet. Mit beidem soll eine Vereinheitlichung des Strafrechtsschutzes innerhalb der Teilnehmerstaaten verwirklicht und eine bessere Verständigung über die Zuständigkeiten bei der Strafverfolgung erreicht werden.
Auf Initiative der Bundesregierung hat der Rat der EU im Mai 2000 den Rahmenbeschluss über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewährten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro zur Strafrechtsangleichung in der EU angenommen (Amtsblatt der EG Nr. L 140 vom 14. Juni 2000, Seite 1 ff.). Damit wurde ein umfassender strafrechtlicher Schutz des Euro in allen EU-Staaten schon für die Zeit vor dem Euro-Bargeldumlauf ab dem 1. Januar 2002 begründet.
Am 12. Februar 2001 hat der ECOFIN-Rat (Rat der Wirtschafts- und Finanzminister) politisches Einvernehmen über eine Verordnung zum Schutz des Euro vor Fälschungen erzielt. Die Verordnung sieht eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Europol, Kommission, Europäischer Zentralbank und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten vor. Außerdem wird der Austausch technischer Informationen über Fälschungen geregelt. Schließlich werden neue Kontrollpflichten der Kreditinstitute eingeführt.
Weitere Informationen:
Die EZB-Vorschriften über Abbildungen von Euro-Scheinen