Umstellung in der Sozialversicherung zum 1. Januar 2002

Wie Unternehmen um die Jahreswende 2001/2002 rechnen müssen

Mit dem Stichtag 1. Januar 2002 wurde die Lohn- und Gehaltsabrechnung ausschließlich in Euro geführt. Das schloß ein, dass Beiträge zur Sozialversicherung in Euro berechnet und Meldungen in Euro abgegeben wurden.

Für Unternehmen, die erst zu diesem Zeitpunkt auf die neue Währung umstellen, sind einige Besonderheiten zu beachten. Gesetzlich ist nämlich geregelt, dass auch nach dem 1. Januar 2002 “historische DM-Werte“ nicht in Euro umgerechnet werden dürfen.

- Beiträge für Dezember 2001
Diese Regel greift bereits, wenn es darum geht, die Beiträge für Dezember 2001 zu ermitteln. Wird das Arbeitsentgelt für diesen Monat erst nach dem 15. Dezember 2001 fällig, sind die daraus zu zahlenden Beiträge bis spätestens 15. Januar 2002 an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Kann nicht mehr in DM gezahlt werden - weil die Bank Überweisungen nur noch in Euro zulässt -, werden die Beiträge trotzdem in DM ermittelt, dann aber in Euro umgerechnet und überwiesen.

- Beiträge ab Januar 2002
Für die Monate ab Januar 2002 werden Beiträge dann ausschließlich in Euro ermittelt. Häufig kann es aber vorkommen, dass das Arbeitsentgelt zwar ab Januar 2002 ausgezahlt wird, dieses aber tatsächlich davor liegenden Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa eine Lohnnachzahlung für November 2001, die erst im Februar 2002 zur Auszahlung kommt. In solchen Fällen gelten die „historischen DM-Werte“ aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002, die nicht umgerechnet werden dürfen. Beitragsberichtigungen, die Zeiten vor dem 1. Januar 2002 betreffen, werden in DM vorgenommen. Das bedeutet: Auch 2002 gelten hierfür noch Beitragsnachweise und Berichtigungsmeldungen in DM.

- März-Klausel
Einmalzahlungen, die bei den Unternehmen, die erst zum 1. Januar 2002 auf Euro umgestellt haben, in der Zeit von Januar bis März 2002 (dann in Euro) anfallen und wegen Überschreitens der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen beitragsrechtlich dem Jahre 2001 zugeordnet werden (März-Klausel), müssen in DM umgerechnet werden.

- Meldungen
Die Jahresmeldungen für 2001 werden von „ehemaligen DM-Betrieben“ selbstverständlich noch in DM abgegeben. Eine besondere Meldung wegen der Euro-Umstellung zum 1. Januar 2002 ist nicht nötig: Es gilt der Grundsatz, dass alle Meldungen für DM-Zeiträume weiterhin in DM abgegeben werden. Nachträglich darf nicht auf Euro umgestellt werden.

- Beispiel 1: Historische DM-Werte
Im Monat März 2002 erhält eine Mitarbeiterin rückwirkend ab Dezember 2001 eine Gehaltserhöhung in Höhe von monatlich 200 Euro. Aus der für Dezember 2001 in Höhe von 200 EURO geleisteten Nachzahlung sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen, wodurch die Dezember-Abrechnung zu berichtigen ist. Da die Lohn- und Gehaltsabrechnung im Dezember 2001 noch in DM erfolgte, ist hierfür zunächst der DM-Betrag des nachzuzahlenden Arbeitsentgelts unter Verwendung des Umrechnungskurses (1 EURO = 1,95583 DM) zu ermitteln, indem der Euro-Betrag mit 1,95583 multipliziert wird.

- Das sich dadurch ergebende Arbeitsentgelt (391,17 DM) bildet die Beitragsberechnungsgrundlage.
-Die daraus zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in einem Korrektur-Beitragsnachweis für Dezember 2001 in DM auszuweisen.
- Die für die Monate Januar bis März 2002 nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden in den Beitragsnachweis für März 2002 aufgenommen.
- Sofern die für 2001 abzugebende Jahresmeldung bereits erstattet wurde, ist sie zu stornieren und erneut in berichtigter Form abzugeben.


- Beispiel 2: März-Klausel
Ein Arbeitgeber zahlt einem langjährigen Mitarbeiter im Februar 2002 eine Tantieme von 2000 Euro. Das jährliche Gehalt des krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers beträgt 40500 EURO. Die Tantieme gehört zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und gilt als einmalige Einnahme. Mit den Gehältern für Januar und Februar 2002 beträgt das vom 1. Januar bis 28. Februar 2002 gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt 8000 EURO und überschreitet somit die für diese Zeit geltende anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (angenommener Wert: 6750 EURO). Die Tantiemezahlung ist daher dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2001 zuzuordnen.
- Da die Lohn-und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers im Jahre 2001 noch in DM erfolgte, ist die Einmalzahlung (2000 Euro) in DM umzurechnen (2000 Euro = 3911,66 DM).
- Die Berichtigung des Beitragnachweises ist entsprechend vorzunehmen.
Wurde die Jahresmeldung für 2001 bereits erstattet, muss sie zu storniert und berichtigt erneut abgegeben werden.

Mitgeteilt von der AOK Rheinland.