Europarat
Schutz von Demokratie und Menschenrechten
Der Europarat stand bei seiner Gründung 1949 am Anfang der europäischen Integration und Zusammenarbeit. Er ist eine zwischenstaatliche politische Organisation, die den Schutz und die Stärkung der Einheit und der Zusammenarbeit aller Nationen Europas zum Ziel hat.
Von Beginn an hat sich der Europarat für die Grundprinzipien der Demokratie, der Menschenrechte und des Rechtsstaates eingesetzt und schuf damit die Leitbilder für das demokratische Europa. Das Arbeitsfeld des Europarats umfasst vielfältige Aspekte der europäischen Gesellschaft: Menschenrechte, Medien, juristische Zusammenarbeit, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten, Gesundheit, Bildung, Kultur, Sport, Jugend und Umwelt.
Zu den über 170 vom Europarat verabschiedeten Konventionen gehören unter anderem die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950), die Europäische Kulturkonvention (1954), die Europäische Sozialcharta (1961), das Übereinkommen zum Datenschutz (1981), das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987), die Antidoping-Konvention (1989) und das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin (1997).
Das Beschlussorgan des Europarats ist das Ministerkomitee. Dort sind 41 Mitgliedstaaten durch ihre Außenminister vertreten. Beratendes Gremium ist die Parlamentarische Versammlung, die sich aus 572 Mitgliedern der 41 nationalen Parlamente zusammensetzt. Deutschland stellt 18 Mitglieder in der Parlamentarischen Versammlung. Die Versammlung tritt viermal im Jahr zu einer Plenarsitzung in Straßburg zusammen. Das Ministerkomitee und die Parlamentarische Versammlung überwachen gemeinsam die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen.
Beratende Funktionen hat der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas, der einmal im Jahr zu einer Plenarsitzung in Straßburg zusammenkommt. Er setzt sich nach dem Modell der Parlamentarischen Versammlung aus 291 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern zusammen, die alle gewählte Vertreter der Gemeinden und Regionen sind. Hauptziel des Kongresses ist es, die Gemeinden und Regionen am europäischen Einigungsprozess und an der Arbeit des Europarates zu beteiligen.
Europäische Menschenrechtskonvention
Der 1948 gegründete Europarat verabschiedete am 4. November 1950 die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Mit dem Beitritt zum Europarat wird diese Konvention geltendes Recht in den Mitgliedstaaten. Folgende Rechte werden durch die Konvention garantiert:
- Recht auf Leben
- Verbot der Folter
- Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit
- Recht auf Freiheit und Sicherheit
- Recht auf einen gerechten Prozess
- keine Bestrafung ohne Gesetz
- Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Recht auf Ehe
- Recht auf wirksame Beschwerde und Verbot der Diskriminierung.
In den Zusatzprotokollen der Konvention werden weitere Rechte garantiert (zuletzt das Ende 2000 gezeichnete Protokoll Nr. 12, das das durch die Europäische Menschrechtskonvention geregelte Diskriminierungsverbot erheblich erweitert hat). Die Vertragsstaaten der Konvention sichern allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen diese Rechte und Freiheiten zu.
Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle auch Mitglied im Europarat sind, wurde es zunächst nicht für notwendig erachtet, eine eigene Menschenrechtscharta zu schaffen. Für die tatsächliche Durchsetzung der Menschenrechte genügen Deklarationen selten. Es war daher ein großer Fortschritt, dass der Europarat Kontrollinstanzen schuf: Die Europäische Kommission für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Er befasst sich mit Individualbeschwerden einzelner Personen (gerichtet gegen einen Vertragsstaat der Konvention) oder mit Staatenbeschwerden der Vertragsstaaten gegeneinander.
Auf Ersuchen des Ministerkomitees des Europarates kann der Gerichtshof auch Gutachten bezüglich der Auslegung der Konventionen und ihrer Protokolle abgeben. Die Parteien eines Rechtsstreits sind an die Urteile des Gerichtshofes gebunden und müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese umzusetzen. Das Ministerkomitee überwacht den Vollzug der Urteile. Der Generalsekretär des Europarats kann die Parteien ersuchen, Erklärungen über die Art und Weise abzugeben, in der ihr innerstaatliches Recht die effektive Umsetzung der Konvention sicherstellt.
Jeder Bürger eines Unterzeichnerstaates, der seine in der Konvention garantierten Rechte als verletzt betrachtet, kann klagen. Bedingung: Der Rechtsweg im eigenen Land muss erschöpft sein.
Die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg hat seit ihrer Gründung 1954 mehr als 40000 Einzelbeschwerden registriert und überprüft. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seit seiner Gründung 1959 etwa 900 Urteile gefällt.
Aufgrund der steigenden Zahl von Beschwerden hat 1998 eine Reform der Überwachungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention stattgefunden. Nach dem ursprünglichen Verfahren wurden die Beschwerden zunächst von der Europäischen Menschenrechtskommission auf ihre Zulässigkeit hin überprüft. Lag eine Menschenrechtsverletzung vor, wurde der Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weitergeleitet. Das Urteil des Gerichtshofes war für den betroffenen Staat bindend.
Die Menschenrechtskommission und der Gerichtshof traten regelmäßig zusammen, um die vorliegenden Beschwerden zu untersuchen. Fälle, die nicht vor den Gerichtshof kamen, wurden vom Ministerkomitee des Europarats entschieden. Seine Entscheidungen waren, wie die des Gerichtshofes endgültig und bindend.
Nach der Neuregelung von 1998 können Einzelpersonen direkt eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen. Das gesamte Verfahren - vom Eingang der Beschwerde bis zur Verkündigung des Urteils - wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durchgeführt. Das Ministerkomitee entscheidet nicht mehr über die Rechtslage, überwacht aber weiterhin die Umsetzung der gerichtlichen Urteile.
Der Gerichtshof hat ebenso viele Richter, wie es Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention gibt. Die Kandidaten werden von jeder Regierung vorgeschlagen und von der Parlamentarischen Versammlung für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die derzeit 41 gewählten Richter traten am 1. November 1998 ihr Amt an.
Ein Beitritt der Europäischen Union zur EMRK wurde häufig erwogen, doch der Gerichtshof der Europäischen Union erklärte in seinem Gutachten vom 28. März 1996, die Gemeinschaft könne der Konvention nicht beitreten, da sie laut EG-Vertrag nicht befugt sei, im Bereich Menschenrechte Regeln festzulegen oder internationale Vereinbarungen abzuschließen. Somit könne der Beitritt zur EMRK erst nach einer Vertragsänderung erfolgen.
Ungeachtet dessen bestimmt der Vertrag von Amsterdam, dass die durch die Konvention garantierten Grundrechte zu achten sind. Zugleich wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hingewiesen. Dieser ist dazu übergegangen, die Grundsätze der Konvention in das Recht der Union einzubeziehen, woduch die Kohärenz der Arbeiten beider Gerichtshöfe sowie deren Unabhängigkeit gewahrt werden.
Öffnung nach Osten
Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit des Europarats ist die Annäherung der neuen Mitgliedstaaten aus Mittel- und Osteuropa an die europäischen Strukturen. Durch umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, die teilweise gemeinsam mit der Europäischen Union und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) durchgeführt werden, fördert der Europarat den demokratischen Reformprozess und die Verbesserung der Rechtsstandards in den Ländern Mittel- und Osteuropas.
Mitgliedstaaten
Die Mitgliederzahl ist seit Anfang der 90er Jahre auf 47 gewachsen. In der Parlamentarischen Versammlung genießen Kanada, Israel und Mexiko, im Ministerkomitee die USA, Kanada, Japan und der Heilige Stuhl Beobachterstatus.
Der Europarat wurde von folgenden zehn Staaten gegründet: Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Schweden. Bereits im August 1949 traten Griechenland und die Türkei bei.
Die weiteren Beitritte:
Island und Deutschland (1950), Österreich (1956), Zypern (1961), Schweiz (1963), Malta (1965), Portugal (1976), Spanien (1977), Liechtenstein (1978), San Marino (1988), Finnland (1989), Ungarn (1990), Polen (1991), Bulgarien (1992), Estland, Litauen, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Rumänien (1993), Andorra (1994), Lettland, Albanien, Moldawien, Ukraine, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (1995), Russische Föderation, Kroatien (1996), Georgien (1999), Armenien und Aserbaidschan (2001), Bosnien und Herzegowina (2002), Serbien (2003), Monaco (2004), Montenegro (2007)