Unionsbürgerschaft

Auch: Petitionsrecht, Wahlrecht, Grundrechte

Die EU soll von einer Wirtschaftsgemeinschaft zu einer Politischen Union zusammenwachsen. Ein deutliches Signal hierfür war die Einführung der „Unionsbürgerschaft“ durch den Vertrag über die Europäische Union: Während die Bürger der Mitgliedstaaten innerhalb der EG nur Freizügigkeit genossen, wenn sie als „Wirtschaftssubjekte“ handelten, also erwerbstätig waren, haben sie das Recht, sich als „Unionsbürger“ im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen.

Die Unionsbürgerschaft soll die nationale Staatsbürgerschaft nicht ersetzen, sondern ergänzen: EU-Bürger bleiben Bürger ihres Landes und sind gleichzeitig auch Bürger der Unionsbürger.

Die Unionsbürgerschaft ist mit konkreten Rechten verknüpft:

  • Dem Reise- und Aufenthaltsrecht: Unionsbürger können überall in der EU leben und arbeiten. Das Aufenthaltsrecht ist nicht länger auf Erwerbstätige beschränkt.
  • Dem Wahlrecht: Jeder Unionsbürger kann im Land seines Wohnsitzes an den Kommunal- und Europawahlen teilnehmen und sich als Kandidat aufstellen lassen.
  • Dem diplomatischen Schutz: Jeder EU-Bürger genießt in Drittländern, in denen sein Land nicht vertreten ist, den diplomatischen Schutz der Auslandsvertretungen anderer Mitgliedstaaten.
  • Dem Petitionsrecht: EU-Bürger können Petitionen beim Europäischen Parlament einreichen.
  • Dem Recht auf Beschwerde beim Bürgerbeauftragten des Europäischen Parlaments.

In Anlehnung an den Begriff der nationalstaatlichen Staatsbürgerschaft soll die Unionsbürgerschaft ein durch Rechte, Pflichten und politische Partizipation des Bürgers definiertes Bindungsverhältnis zwischen diesem und der Europäischen Union bezeichnen. Dadurch soll die Diskrepanz zwischen der immer größer werdenden Betroffenheit der EG-Bürger durch die Maßnahmen der EG auf der einen Seite und der sich fast ausschließlich auf nationalstaatlicher Ebene vollziehenden Gewährleistung von Rechten und Pflichten und Teilnahme an den demokratischen Prozessen beseitigt werden. Die Identifikation der Bürger mit der EU soll gesteigert und eine europäische politische Öffentlichkeit, ein europäisches politisches Bewusstsein und eine europäische Identität gefördert werden.

Vertrag von Amsterdam
Änderungen mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam

Der Vertrag von Amsterdam bewirkt in bezug auf die Unionsbürgerschaft einige Verbesserungen sowie Präzisierungen. Art. 17 (8 I) enthält nunmehr die Präzisierung, dass die Unionsbürgerschaft die nationale Staatsbürgerschaft ergänzt, aber nicht ersetzt. Art. 18 II (8a II) verweist hinsichtlich des Verfahrens, nach dem der Rat Vorschriften zur leichteren Ausübung der Rechte der Unionsbürgerschaft erlässt, nunmehr explizit auf das Verfahren der Mitentscheidung gemäß Art. 251 (189b) EGV, das seinerseits geändert wurde. Gemäß Art. 21 III (8d III) EGV erhält nun jeder Unionsbürger das Recht, sich schriftlich in einer Sprache der Mitgliedstaaten an jedes Organ bzw. jede Einrichtung der Gemeinschaft zu wenden. Damit wurde ein weiteres Petitionsrecht neben der Eingabe zum EP und der Einrichtung des Bürgerbeauftragten gemäß Art. 21 I, II (8d I, II) EGV in Verbindung mit Art. 194 bzw. 195 (138d bzw. 138e) EGV geschaffen. Gemäß Art. 255 (191a) EGV hat jetzt jeder Unionsbürger und jede in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person unter näher festgelegten Bedingungen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

Petitionsrecht
Durch das Petitionsrecht soll den europäischen Bürgern und den Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union die Möglichkeit geboten werden, sich mit Wünschen und Beschwerden an die Organe der Union zu wenden. Das Petitionsrecht gilt für jeden Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat, allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen. Um zulässig zu sein, müssen die Petitionen Angelegenheiten betreffen, die in den Tätigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen und den/die Verfasser unmittelbar betreffen, wobei die letztgenannte Bedingung sehr großzügig ausgelegt wird.

Die Petitionen, die die obengenannten Bedingungen erfüllen, werden an den Petitionsausschuss weitergeleitet, der zunächst über die Zulässigkeit der Petition entscheidet. Hierzu wird überprüft, ob die Angelegenheit den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Petition für unzulässig erklärt. Der Verfasser der Petition wird unter Angabe der Gründe für die Unzulässigkeit hiervon unterrichtet, wobei ihm häufig empfohlen wird, sich an die eine oder andere nationale oder internationale Stelle zu wenden.
Im Laufe des letzten Tätigkeitsjahres (März 1998 bis März 1999) hat der Petitionsausschuss 693 Petitionen für zulässig und 540 für unzulässig erklärt.

Zur Prüfung der Petition ersucht der Ausschuss in der Regel die Europäische Kommission um sachdienliche Auskünfte bzw. um Stellungnahme zu den vom Petenten aufgeworfenen Fragen. Er wendet sich außerdem gelegentlich an andere parlamentarische Ausschüsse, insbesondere bei Petitionen, die auf eine Änderung geltender Rechtsvorschriften abzielen (siehe Artikel 175 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung). Der Petitionsausschuss kann ferner Anhörungen organisieren und Mitglieder vor Ort entsenden, damit sich diese über die Sachlage informieren.

Sobald ausreichende Informationen vorliegen, wird die Petition auf die Tagesordnung einer Sitzung des Petitionsausschusses gesetzt, zu der die Europäische Kommission zur Teilnahme eingeladen wird. Letztere nimmt in der Sitzung mündlich Stellung und erläutert die schriftliche Antwort auf die in der Petition angesprochenen Fragen. Die Mitglieder des Petitionsausschusses haben in der Sitzung Gelegenheit, dem Vertreter der Europäischen Kommission Fragen zu stellen.

Die abschließende Behandlung ist je nach Fall unterschiedlich: Es kann sich bei der Petition um einen wirklichen Einzelfall handeln, der eine individuelle Bearbeitung erfordert. Die Europäische Kommission kann in diesem Fall Kontakt mit den zuständigen Behörden aufnehmen oder sie interveniert über die ständige Vertretung eines Mitgliedstaates bei der EU. Das Ergebnis kann zur Lösung des Einzelfalls führen. Gegebenenfalls bittet der Petitionsausschuss den Präsidenten des EP, bei nationalen Behörden persönlich zu intervenieren.

Falls es in der Petition um eine Angelegenheit von übergeordneter Bedeutung geht, das heißt, wenn die Europäische Kommission z.B. feststellt, dass Rechtsvorschriften der EU verletzt worden sind, kann sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Dies kann zu einem Urteil des Gerichtshofs führen, auf das sich der Petent berufen kann. Die Petition kann zu einer politischen Initiative des Parlaments oder der Kommission führen. In jedem Fall erhält der Petent eine Antwort, in der die Ergebnisse der unternommenen Schritte beschrieben werden.
In jedem Fall erhält der Petent eine Antwort, in der die Ergebnisse der unternommenen Schritte beschrieben werden.

Wahlrecht
Art. 19 (8 b) EGV sieht vor: ein aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen für jeden Bürger eines EG- Mitgliedstaates in seinem jeweiligen Wohnsitzstaat - gleichgültig, ob er dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht - unter denselben Bedingungen, die auch für die Angehörigen des Wohnsitzstaates gelten.

Die Richtlinie 94/80/EG zum Kommunalwahlrecht gewährt jedem EU-Bürger das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat, ohne es an die Stelle des Wahlrechts im jeweiligen Heimatstaat zu setzen, d.h. die Handlungsmöglichkeiten der betreffenden Unionsbürger werden erweitert. Die Mitgliedstaaten können zum Schutz eigener hoheitlicher Interessen bestimmen, daß für die Ämter innerhalb des Exekutivorgans der lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe nur Inländer wählbar sind. Nach einigen nationalstaatlichen Wahlordnungen fallen unter solche Teilnahme an Exekutivorganen auch die Abstimmungen bei einzelnen Bürgerentscheiden, die von den allgemeinen Kommunalwahlen zu unterscheiden sind.

Die Möglichkeit der Bürger anderer Mitgliedstaaten, das passive Wahlrecht auszuüben, darf jedoch nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Bezüglich des Zugangs zu den Kommunalwahlen werden auch nach dieser Richtlinie alle EU-Bürger grundsätzlich wie Inländer behandelt. Ausnahmeregelungen - d.h. eine höhere Wohnsitzmindestdauer als Zugangsvoraussetzung zur Kommunalwahl - können solche Mitgliedstaaten treffen, in denen der Anteil der wahlberechtigten EG-Ausländer an der wahlberechtigten Gesamtbevölkerung größer als 20% ist: dies trifft derzeit auf Luxemburg zu sowie auf Belgien für bestimmte Gemeinden (wegen besonderer Gegebenheiten und Gleichgewichtsverhältnisse der verschiedenen inländischen Gruppen der Bevölkerung).

Alle Mitgliedstaaten haben die Richtlinie umgesetzt.

Die Grundrechte

Zu den zentralen Errungenschaften gehört die Aufnahme der Grundrechte in den Vertrag. Im Grundrechtskatalog steht als zentraler Wert die Unantastbarkeit der Menschenwürde an erster Stelle. Das Recht auf Unversehrtheit wird präzisiert. Ausdrücklich verboten werden außerdem die Todesstrafe, Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit.

Weiterhin erkennt die Grundrechtscharta die allgemeinen Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie die Bürgerrechte an, zum Beispiel:

  • die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,
  • die Meinungs- und Informationsfreiheit,
  • die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und
  • die Freiheit von Kunst und Wissenschaft.
  • Ein eigener Artikel ist dem Schutz personenbezogener Daten gewidmet.

Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Prinzipien enthalten, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten und anderen Verträgen und Übereinkommen (wie der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Sozialcharta von EU und Europarat) ergeben. Dazu gehören zum Beispiel:

  • das Recht auf Bildung,
  • die unternehmerische Freiheit und
  • das Recht aller Bürgerinnen und Bürger der Union, in jedem Mitgliedsstaat eine Arbeit aufzunehmen.