Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)
Vertreter der Bürgergesellschaft
Im „Wirtschafts- und Sozialausschuss“ (WSA) sind wichtige gesellschaftliche Gruppen aus der gesamten Europäischen Union vertreten. Der WSA hat eine beratende Funktion. Er arbeitet in bestimmten Bereichen Stellungnahmen zu den Gesetzesvorschlägen der Europäischen Kommission und den Vorlagen des Rates aus (Gesetzgebungsverfahren).
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat einstimmig aufgrund von Vorschlägen ernannt, die ihm von den Mitgliedstaaten in Form von Listen unterbreitet werden; diese enthalten doppelt so viele Kandidaten, wie den Staatangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaates Sitze zugewiesen sind. Diese Ernennungen werden der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt. Sie müssen eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens gewährleisten. Der Vertrag von Nizza hat eine neue Formulierung zur Zusammensetzung des WSA getroffen: Er besteht aus "Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Bürgergesellschaft (Artikel 257 EGV).
Die Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Im Vertrag über die Europäische Union heißt es dazu, dass die Mitglieder ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft ausüben (gleicher Wortlaut wie für die Mitglieder der Kommission und des Rechnungshofes).
Der WSA hat beratende Funktion. Seine Aufgabe besteht darin, den Entscheidungsträgern der Institutionen die Meinung der Vertreter der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gruppen zu übermitteln.
In bestimmten Bereichen sieht der Vertrag vor, dass ein Beschluß erst nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch den Rat oder durch die Kommission getroffen werden kann (Obligatorische Konsultation):
- Agrarpolitik [Artikel 37 (43)];
- Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr [Dritter Teil, Titel III];
- Verkehr [Dritter Teil, Titel V (IV)];
- Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der indirekten Steuern [Art. 93 (95)];
- Angleichung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt [Art. 94 und 95 (100 und 100a)];
- Beschäftigung [Dritter Teil, Titel VIII (VI A )];
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend [Dritter Teil, Titel XI (VIII)];
- Gesundheitswesen [Art. 152 (129)];
- Verbraucherschutz [Art. 153 (129a)];
- transeuropäische Netze [Art. 156 (129d)];
- Industrie [Art. 157 (130)];
- wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt [Dritter Teil, Titel XVII (XIV)];
- Forschung und technologische Entwicklung [Dritter Teil, Titel XVIII (XV)];
- Umwelt [Titel XIX (XVI)].
Der WSA kann ferner auf jedem anderen Gebiet von der Kommission, dem Rat oder dem Europäischen Parlament konsultiert werden, wenn diese Organe dies für zweckmäßig erachten (Fakultative Konsultation).
Wenn der Rat oder die Kommission den WSA konsultieren (sowohl obligatorisch als auch fakultativ) können diese Institutionen ihm eine Frist setzen (diese beträgt mindestens einen Monat); nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind Empfehlungen - sie sind für die Organe der Europäischen Union nicht verbindlich.