Timesharing

Probleme bei der Teilnutzung von Immobilien

Ich habe bei meinem letzten Spanienurlaub das Angebot bekommen, eine Wohnung für mehrere Jahre zu bestimmten Zeiten nutzen zu können und dafür auch die Rechte zu kaufen. Ich weiß nicht, was ich davon halten soll? Ist das alles seriös?

Während Ihres Urlaubs werden Sie an der Strandpromenade angesprochen und gebeten, an einer kurzen Meinungsumfrage teilzunehmen. Zur Belohnung dürfen Sie in den Lostopf greifen und - traumhaft - Sie haben gewonnen. Etwa eine Woche freie Unterkunft in Spanien oder gar in der Karibik. Für Sie und die anderen Gewinner ist bereits eine Party zur Gewinnübergabe organisiert. Dort geht es um den gewonnenen Urlaub kaum noch. Dafür wird Ihnen viel von einer neuen Urlaubsidee erzählt: Time-Sharing. Die angeblichen Vorzüge von Time-Sharing werden hoch gelobt, die finanziellen Vorteile angepriesen, Fotos gezeigt und - falls Sie immer noch nicht überzeugt sein sollten - wird Ihnen ein Preisnachlass von 20 Prozent und mehr angeboten. Bedingung: Sie müssen den vorgelegten Time-Sharing-Vertrag sofort unterzeichnen.

Beim Time-Sharing wird das Recht verkauft, für eine bestimmte Zeit im Jahr ein voll ausgestattetes Appartement in einer Ferienanlage oder einem Hotel während des Urlaubs bewohnen zu dürfen. Dieses Feriennutzungsrecht wird vertraglich für einen Zeitraum von ca. 10-99 Jahren oder auch zeitlich unbegrenzt übertragen und pro Appartement wochenweise - für meist 52 Wochen im Jahr - zu saisonbedingt unterschiedlichen Preisen verkauft. Preise zwischen 2.500 Euro und 27.000 Euro und mehr pro Urlaubswoche sind üblich.

Damit Sie vor unliebsamen Überraschungen geschützt sind, die sich möglichweise hinter Timesharing-Verträgen verstecken, sichern die Gemeinschaftsbestimmungen Ihnen bestimmte Rechte bei Verträgen zu, die auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden und ein Nutzungsrecht für eine Zeitspanne von mindestens einer Woche pro Jahr beinhalten. Diese Rechte betreffen die Unterrichtung über die wesentlichen Vertragsbestandteile und die Modalitäten der Weitergabe dieser Information sowie die Verfahren und Modalitäten des Rücktritts vom Vertrag bzw. des Widerrufs.
So gelten z.B. unabhängig von dem Land der Europäischen Union, in dem sich die Immobilie befindet, folgende Regelungen:

  • Der Verkäufer muss Ihnen umfassende Informationen u.a. über das Kaufobjekt, die geografische Lage der Immobilie, die zur Immobilie gehörenden Serviceleistungen, den Gesamtpreis und die Nebenkosten erteilen. Ferner muss er den Käufer über die besonderen Bedingungen informieren, die mit dem Nutzungsrecht in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Immobilie befindet, verbunden sind.
  • Der schriftliche Vertrag, der Ihnen zur Unterzeichnung vorgelegt wird, muss in Ihrer Sprache abgefasst sein, und zwar auch dann, wenn nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, eine Ausfertigung des Vertrages in der Sprache dieses Landes vorliegen muss.
  • Es muss schriftlich festgelegt werden, dass der Erwerber vom Vertragsabschluss an gerechnet mindesten 10 Tage Bedenkzeit hat, bevor der Vertrag wirksam wird, und dass er innerhalb dieser Zeit vom Vertrag zurücktreten kann.
  • Der Verkäufer darf während der Bedenkzeit keine Zahlungen verlangen.

Für die Verbraucherzentralen sind die Verbraucherschutzvorschriften für Teilzeit-Wohnrechteverträge ein erster Schritt in die richtige Richtung, garantieren jedoch keineswegs, dass Sie vor den Machenschaften unseriöser Verkäufer geschützt sind und lassen damiut Time-Sharing noch lange nicht zu einer kostengünstigen Urlaubsalternative werden. Sie geben daher folgende Tipps:

- Lassen Sie sich nicht mit Gewinnversprechungen in Time-Sharing-Verkaufsveranstaltungen locken. Zeigen Sie den Drückern die kalte Schulter!

  • Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck und lassen Sie sich nicht von angeblich hohen Rabatten beeinflussen.
  • Sollten Sie einen Vertrag im Ausland unterzeichnen wollen, vereinbaren Sie schriftlich die Geltung des deutschen Rechts für Teilzeit-Wohnrechte und einen deutschen Gerichtsstand.
  • Leisten Sie keine Anzahlungen, falls Sie doch einmal an einen Verkäufer geraten sind! Sollte dies dennoch geschehen sein, sperren Sie Ihren Scheck bzw. veranlassen Sie sofort Ihre Bank oder Ihr Kreditkartenunternehmen, den Betrag nicht abzubuchen.
  • Falls die Werbefalle zugeschnappt haben sollte und Sie einen Time-Sharing-Vertrag unterzeichnet haben, erklären Sie so schnell wie möglich den Widerruf vom Vertrag (per Einschreiben mit Rückschein). Berufen Sie sich hierbei auf das deutsche Recht zu Teilzeit-Wohnrechteverträgen. Wenden Sie unverzüglich an einen Rechtsanwalt oder an Ihre örtliche Verbraucherzentrale. Wir beraten Sie gerne, ob und wie Sie sich von dem Vertrag lösen können.

Weiter Informationen

Europäisches Verbraucherzentrum Kiel
EVZ Deutschland - Kiel
Andreas-Gayk-Str. 15
24103 Kiel
Tel.: 0431 - 590 99 -50
Fax: 0431 - 590 99 -77
www.evz.de

Bundesverband der Verbraucherzentralen
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Markgrafenstraße 66
Besuchereingang:
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10969 Berlin
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E Mail: info@vzbv.de
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Liste der Verbraucherzentralen in Deutschland

Weitere Informationen der Europäischen Kommission





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Informationen der deutschen Botschaft in Spanien
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