Deutscher Rentner als Dauerurlauber in Frankreich
Wer ins Ausland zieht, muss das der Krankenversicherung melden
Ich bin deutscher Rentner und lebe seit 1. Januar 1996 in Frankreich. Mein Problem: Für die deutsche wie für die französische Krankenversicherung habe ich den Status eines Touristen. So erhalte ich zwar von meiner deutschen Krankenkasse den Krankenschein "E 111", doch der berechtigt nicht zur kontinuierlichen Behandlung meiner Bronchitis. Was muß ich tun, um in Frankreich wie ein ganz normaler Patient behandelt zu werden? Hilft es, wenn ich eine Aufenthaltsgenehmigung beantrage?
Eine Aufenthaltsgenehmigung hätten Sie schon lange beantragen müssen. Auch wenn Sie beim Umzug von Deutschland nach Frankreich mit dem Möbelwagen an der Grenze nicht mehr anhalten müssen, können Sie sich bei diesem Wohnortwechsel nicht jegliche Formalitäten ersparen. Dies wäre bei einem Umzug innerhalb Deutschlands übrigens auch nicht anders. Auch hier müßten Sie sich polizeilich melden.
Spätestens drei Monate nach Ihrem Umzug hätten Sie in Frankreich eine Aufenthaltsgenemigung beantragen müssen. Die wäre Ihnen sicher auch erteilt worden, denn als EU-Bürger haben Sie einen Rechtsanspruch auf die "Carte de séjours". Da die französischen Behörden offensichtlich noch nicht auf Sie aufmerksam geworden sind, sollten Sie diesen Schritt so schnell wie möglich nachholen. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, könnten Sie darlegen, daß Sie Ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich erst vor kurzem nach Frankreich verlegt haben. Entscheidend ist dabei die Frage, wo Sie sich überwiegend, also mehr als 180 Tage im Jahr aufhalten.
Ihr Recht auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird nur durch zwei Bedingungen eingeschränkt: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt bestreiten können und krankenversichert sein. Daß Ihr Einkommen über dem französischen Sozialhilfesatz liegt, können Sie mit Ihrem Rentenbescheid nachweisen. Als deutscher Rentner sind und bleiben Sie Mitglied der deutschen Rentenkrankenversicherung. Die Aufenthaltsgenehmigung wird bei Rentnern in der Regel für fünf Jahre erteilt und kann problemlos verlängert werden.
Der Arztbesuch in Frankreich unter Vorlage des Formulars "E-111" muß natürlich für Sie und den behandelnden Arzt unbefriedigend verlaufen. Denn dieses Kostenübernahmeformular ist tatsächlich nur für den kurzfristigen Aufenthalt gedacht. Deshalb werden nur Kosten übernommen, die im Rahmen der Behandlung einer akuten Krankheit oder der Notfallversorgung anfallen. Der französische Arzt behandelt Sie als Tourist, der in den nächsten Tagen in sein Heimatland zurückkehrt und sich dort versorgen lassen kann.
Diesen Zustand können Sie nur ändern, indem Sie auch Ihrer deutschen Krankenkasse mitteilen, daß Sie nach Frankreich umgezogen sind. Sie wird Ihnen das Formular E-121 ausstellen, das Sie dem französischen Versicherungsträger vorlegen. Erst dann haben Sie in Frankreich ein Recht auf die gleiche medizinische Versorgung, die auch einem französischen Rentner zusteht. Auch die Behandlung Ihrer Bronchitis würde problemlos bezahlt. Die französische Krankenversicherung kommt für alle Kosten auf und rechnet mit Ihrem deutschen Versicherungsträger ab.
Noch immer ist die Auffassung weit verbreitet, daß nur Erwerbstätige das Recht hätten, überall in Europa zu leben und zu arbeiten. Gerade viele Rentner ziehen zwar in ein anderes EU-Land um, beantragen aber keine Aufenthaltserlaubnis, weil Sie Schwierigkeiten mit den örtlichen Behörden befürchten. Dadurch entstehen ohne Not gerade im Bereich der Krankenversicherung problematische Versorgungslücken. Tatsächlich haben aber innerhalb der Europäischen Union auch Rentner oder andere nicht-Erwerbstätige ein eigenes Aufenthaltsrecht. Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung nötigen Formalitäten sollte man in jedem Fall und ohne Bedenken auf sich nehmen.
Weitere Informationen
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
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