EU-Führerscheine ohne Übersetzung unbegrenzt gültig
Freie Fahrt auch im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
Kfz-Führerscheine aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien aber auch aus den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie aus den 10 neuen Mitgliedstaaten gelten in der ganzen EU (genauer: im gesamten europäischen Wirtschaftsraum, EWR) zeitlich unbegrenzt und ohne Übersetzung. Wer in ein anderes EU-Land umzieht, muss seinen Führerschein also nicht umschreiben lassen. Wer wirklich lange bleibt, sollte dies aber dennoch freiwillig tun. Bei der Verkehrskontrolle tun sich Polizisten mit vertrauten Dokumenten einfach leichter. Übrigens: Eine zeitliche Begrenzung der Führerscheingültigkeit ist in einem neuen Vorschlag der Europäischen Kommission vorgesehen, der der Dokumentensicherheit dienen soll.
Der Führerscheinerwerber muss die Fahrerlaubnis während eines mindestens 185-tägigen zusammenhängenden Aufenthalts im Ausstellerland erworben haben. Entgegen der Ansicht einiger zweifelhafter "Führerscheinanbieter" hat sich an diesem Wohnsitzerfordernis durch die seit 1. Juli 1996 in Kraft getretene Neuregelung nichts geändert. Wer zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte, erwirbt keine in Deutschland wirksame Fahrerlaubnis. Von dem Erwerb solcher Führerscheine unter Umgehung der zu beachtenden deutschen Führerschein- und Eignungsbestimmungen ist dringend abzuraten.
Der Umfang der Fahrberechtigung in Deutschland entspricht der des ausländischen Führerscheins. Damit richtet sich auch das Mindestalter nach dem Führerscheinrecht des Ausstellerlandes (z. B. englische Führerscheine für Pkw ab Vollendung des 17. Lebensjahres). Enthält die ausländische Fahrerlaubnis Beschränkungen oder Auflagen, so gilt dies auch für die Fahrberechtigung in Deutschland. Ein Überschreiten der ausländischen Fahrberechtigung stellt nach deutschem Recht ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis dar.
Personen, die ihre ausländische Fahrerlaubnis noch nicht länger als 2 Jahre besitzen, unterliegen den deutschen Regelungen des Führerscheins auf Probe. Deshalb müssen diese Personen ihren ausländischen Führerschein innerhalb von 185 Tagen nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland bei der zuständigen Verwaltungsbehörde registrieren lassen. Ebenfalls registriert werden müssen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E.
Die Registrierung hat bei der zuständigen Verwaltungsbehörde des deutschen Wohnortes unter Vorlage des Führerscheins zu erfolgen. Die Behörde speichert die Fahrerlaubnisdaten in dem örtlichen Fahrerlaubnisregister und teilt sie dem Kraftfahrt-Bundesamt mit. Das Kraftfahrt-Bundesamt wiederum unterrichtet automatisch die Behörde, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.
Nach deutschem Recht werden Führerscheine der Klassen A, A1, B, BE, L, M und T unbefristet erteilt. Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für fünf Jahre erteilt. Die Klassen C, CE werden für fünf Jahre erteilt und die Klassen D, D1, DE und D1E ebenfalls für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach wieder für fünf Jahre.
Die Vorschriften über die Geltungsdauer der zuvor genannten Klassen gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Inhaber von ausländischen Führerscheinen, deren Geltungsdauer länger ist, als die entsprechende Klasse nach deutschem Recht, sind verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung der in Deutschland vorgesehenen Geltungsdauer vorzulegen. In den ausländischen Führerschein wird das Datum des Ablaufs der Gültigkeit nach den deutschen Gültigkeitsvorschriften vermerkt, sofern die Beschaffenheit des Führerscheins dies zulässt.
Andernfalls ist der ausländische Führerschein abzugeben und es wird eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen erteilt. Der ausländische Führerschein wird dann an die ausstellende Behörde zurückgesandt.
Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, so kann diese Fahrerlaubnis ohne Absolvierung einer theoretischen und praktischen Prüfung in einen entsprechenden deutschen Führerschein umgeschrieben werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass bis zum Tag der Antragstellung für die Umschreibung noch nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind.
Bei Führerscheinen der Klassen C oder D wird die deutsche Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung der Eignungsvoraussetzungen erteilt. Dies gilt auch dann, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen war. In diesem Fall holt die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft ein, warum keine Verlängerung im Ausstellerland beantragt wurde.
Weitere Informationen:
TÜV Süd: Führerschein & Prüfung
Informationen zum Führerschein der Europäischen Kommission