Auf einen Blick: Sozialhilfe im EU-Ausland
Wer nicht arbeitet, riskiert seine Aufenthalterlaubnis
Unionsbürger, die in einem anderen EU-Land arbeiten, können dort auch Sozialhilfe erhalten. Wer nicht erwerbstätig ist und Sozialhilfe beantragt, muß damit rechnen, daß seine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird.
Für einen Erwerbstätigen, der in Frankreich arbeitet und dort wohnt, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn er in Not gerät. Aber auch anderen EU-Bürgern wird selten die Zahlung einer öffentlichen Unterstützung verweigert. Wichtig ist aber: Nicht erwerbstätige Personen erhalten nur dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über ein Einkommen verfügen, das über der Schwelle liegt, bei der in dem betreffenden Land Sozialhilfe gewährt wird. Kann jemand diese Voraussetzung nicht erfüllen, wird er über kurz oder lang zum Verlassen des Landes aufgefordert. Ohne Aufenthaltserlaubnis ist der eventuell bestehende Anspruch auf Sozialhilfe aber nicht viel wert.
Eine bestehende Aufenthaltserlaubnis wird davon allerdings nicht berührt: solange eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorliegt, besteht auch Anspruch auf soziale Leistungen. Kritisch wird es erst, wenn eine befristete Aufenthaltserlaubnis verlängert werden muß. Dies können die örtlichen Behörden mit dem Hinweis auf fehlende Existenzmittel ablehnen.