Auf einen Blick: Kindergeld im EU-Ausland
EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, haben dort Anspruch auf die gleichen Sozialleistungen wie ihre Kollegen aus dem jeweiligen Land. Dies gilt auch für das Kindergeld.
Erwerbstätige haben in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, Anspruch auf alle Familienleistungen, die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften vorgesehen sind. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige. Ein Spanier, der in Deutschland tätig ist, erhält also alle Familienleistungen, die nach deutschem Recht vorgesehen sind, egal ob seine Familie in Spanien oder in Deutschland lebt.
Die Leistungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind jedoch sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen (etwa der Altersgrenzen bei dem Kindergeld) als auch der Höhe unterschiedlich. So müssen im Falle des Kindergeldes die Kinder unterhaltsberechtigt sein; dieser Begriff wird in den Mitgliedstaaten unterschiedlich verstanden. In Deutschland wird Kindergeld auch für Enkel und Geschwister bezahlt, die im Haushalt des Berechtigten leben. In Belgien, Griechenland und Italien kann der Anspruch unter Umständen auch für Neffen und Nichten bestehen.
Das Kindergeld muß bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem der Erwerbstätige beschäftigt ist oder der Arbeitslose Leistungen bezieht, beantragt werden. Wohnen die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat, muß dem Antrag das Formular E 401 beigefügt werden, der vom Einwohnermeldeamt oder vom Standesamt dieses Mitgliedstaates auszufüllen ist.
Unterschiedlich ist auch geregelt, an wen die Familienleistungen für Kinder ausgezahlt werden. In der Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien und Portugal werden die Leistungen in der Regel dem Arbeitnehmer oder Selbständigen ausgezahlt, in Dänemark, Belgien, Irland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich der Mutter, während in Frankreich und den Niederlanden die Eltern bestimmen, an welchen Elternteil die Leistungen zu zahlen sind. Sondervorschriften gelten für Rentner und die Bezieher von Waisenrenten. Grenzgänger erhalten Kindergeld in dem Land, in dem sie arbeiten.