Auf einen Blick: Heirat, Scheidung, elterliche Sorge
Nationales Recht gilt, europäisches Recht hilft
Die Eheschließung mit einem Bürger eines anderen EU-Landes kann ungeahnte rechtliche Konsequenzen haben. Grundsätzlich wird eine Heirat in einem anderen EU-Land problemlos anerkannt, wenn sie nach dem dort üblichen Eherecht geschlossen wurde.
Schwierig wird es aber oft im Falle einer Scheidung. So gilt für eine deutsch-italienische Ehe, die in Rom geschlossen und geführt wurde, italienisches Recht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Im Falle einer Scheidung müssen dann Güterstand, Unterhaltspflichten und Sorgerecht für die Kinder nach den italienischen Vorschriften geregelt werden - und die können unter Umständen völlig anders sein als die deutschen.
Gerade bei grenzüberschreitenden Ehen empfiehlt es sich deshalb oft, in einem Ehevertrag eine individuelle Regelung zu treffen. Auch hier gilt deshalb: Bevor man vor den Altar oder vor den Standesbeamten tritt, sollte man einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Die Regelung der Fragen von Scheidung und Sorgerecht binationaler Ehen wurde durch eine Entscheidung des EU-Ministerrats vom 29. Mai 2000 erheblich erleichtert. Dies kommt insbesondere den Kindern zugute, die im Falle eines Konfliktes zwischen ihren Eltern besonderen Schutz brauchen. Wichtige Verbesserungen:
- Welche Staaten für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens zuständig sein können, wird EU-weit klar und einheitlich geregelt.
- Scheidungsverfahren werden nicht mehr in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig ausgetragen.
- Das in einem Mitgliedstaat ergangene Scheidungsurteil wird in den anderen Mitgliedstaaten ohne weiteres anerkannt. Dadurch wird es für die geschiedenen Partner einfacher, eine neue Ehe einzugehen.
- Erleichtert wird auch die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen über Fragen der elterlichen Sorge oder des persönlichen Umgangs mit den gemeinsamen Kindern.
Die entsprechenden Durchführungsgesetze für die Bundesrepublik Deutschland sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Danach ist eine Neuregelung des Erziehungsurlaubs vorgesehen, die einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden schafft. Dieses Gesetz bringt besonders für Alleinerziehende wesentliche Verbesserungen, während der Elternzeit berufstätig zu bleiben.
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