Bilaterale Abkommen Deutschlands werden eingehalten
Beim Beitritt bereits bestehende Zugangsmöglichkeiten bleiben erhalten
Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt, werden im vollen Umfang aufrechterhalten. So werden etwa Saisonarbeitnehmer weiterhin für befristete Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, im Obst- und Gemüsebau und in Sägewerken, aber auch im Hotel- und Gaststättengewerbe zugelassen. Die Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit den Arbeitsverwaltungen folgender Beitrittsstaaten gelten fort für Arbeitnehmer, die neu einreisen wollen oder keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben: Polen, Ungarn, Slowenien, Tschechische Republik und Slowakische Republik.
Staatsangehörige aus den Beitrittsländern können visumfrei zur Aufnahme einer Saisonbeschäftigung einreisen. Als Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten benötigen sie wegen der Befristung ihrer Beschäftigung bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Aufenthaltsgenehmigung. Sie müssen ihren Aufenthalt den Ausländerbehörden aber melden, wenn die Dauer des Aufenthalts einen Monat übersteigt.
Eine Arbeitsgenehmigung muss vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Die Arbeitsgenehmigung muss schriftlich beantragt werden. Zuständig sind die Agenturen für Arbeit, in deren Bezirk der Beschäftigungsort liegt.
Die Gastarbeitnehmerabkommen, welche Deutschland mit zahlreichen Beitrittsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn) abgeschlossen hat, werden ebenfalls fortgeführt. Nach den Gastarbeitnehmervereinbarungen können Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bis zu einer Dauer von einem Jahr mit einer Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten in Deutschland beschäftigt werden, wenn sie eine Beschäftigung zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung aufnehmen.
Zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind auch Grenzgänger. Hierbei handelt es sich um Personen, die in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnen, Staatsangehöriger dieses Staates sind und dort keine Sozialleistungen beziehen. Diesem Personenkreis kann die Arbeitserlaubnis bei täglicher Rückkehr in den Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der Grenzzone erteilt werden. Nähere Informationen zu dieser Beschäftigungsmöglichkeit geben die Agenturen für Arbeit.
Während der Übergangszeit zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ist eine Tätigkeit von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten als Leiharbeitnehmer nicht möglich.
Seit dem 1. Mai 2011 ist die siebenjährige Übergangszeit für Arbeitnehmer aus Mittelosteuropa beendet. Arbeitnehmer aus Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien und der Slowakei sowie die drei baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen können nun ohne Arbeitserlaubnis europaweit Arbeiten. Für Bulgaren und Rumänen zählt dies noch nicht, da sie der EU erst 2007 beigetreten sind.