Anerkennung der Abschlüsse
Keine Übergangsfristen
Der nachfolgende Text beschreibt einen Sonderfall im Zusammenhang mit der EU-Osterweitung. Wenn Sie die geltenden EU-Regeln zur Anerkennung der Diplome interessieren, finden Sie hier die entsprechenden Texte:
Archiv: Anerkennung der Diplome im Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung
Bei der Anerkennung von Abschlüssen muss man unterscheiden, ob es sich um die akademische Anerkennung oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen handelt. Denn für die akademische Anerkennung der Hochschulabschlüsse gibt es keine europäischen Regeln, hier gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Universitäten entscheiden autonom über die Inhalte ihrer Studiengänge. Daher gibt es auch kein europaweites Diplom. Um die Informationsmöglichkeiten über Äquivalenzen von Abschlüssen zu stärken, hat die Europäische Kommission vor einiger Zeit das Netzwerk NARIC (National Academic Recognition Information Centres) eingeführt.
Geht es um die Anerkennung von Berufsqualifikationen, so gilt dies ausschließlich für reglementierte Berufe, also Berufe, zu denen der Zugang gesetzlich geregelt ist. Nicht reglementierte Berufe unterliegen nur den Gesetzen des Arbeitsmarktes, d.h. der Arbeitgeber entscheidet, ob er die Qualifikationen des Stellenbewerbers für ausreichend hält. Für die Berufe, die einen Titel oder einen bestimmten Abschluss als Zugang voraussetzen, gibt es eine Reihe von europäischen Richtlinien, die in den neuen Mitgliedstaaten mit dem Zeitpunkt des Beitritts gelten.
Aber auch wenn diese Anerkennungsrichtlinien umgesetzt sind, ist damit noch keine automatische Anerkennung verbunden. Eine gegenseitige Anerkennung nach dem Gemeinschaftsrecht erfolgt automatisch für die berufliche Tätigkeit von Handwerkern, Kaufleuten und Landwirten, wenn sie in ihrem Heimatstaat die vorgeschriebene Berufserfahrung erworben haben. Ebenfalls automatisch erfolt die gegenseitige Anerkennung bei den so genannten Sektor-Richtlinien, also für Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen, Tierärzte, Apotheker und Architekten. Hier wurden ja bereits die Mindestanforderungen bei der Ausbildung durch die Mitgliedstaaten koordiniert. Eingeschränkt gilt dies allerdings für Abschlüsse, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erworben wurden. Hier ist zu prüfen, ob die Ausbildung gemeinschaftsrechtlichen Mindestkriterien genügt und ob Zusatzbefähigungen vorgelegt werden können. Automatisch anerkannt werden auch Rechtsanwälte, wenn sie unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auf der Grundlage der Zulassung aus ihrem Heimatstaat praktizieren.
Keine Gewährleistung auf Anerkennung gibt es dagegen für Rechtsanwälte, die unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmelandes praktizieren wollen, Ingenieure, Krankengymnasten und andere medizinische Hilfsberufe, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Designer und Stadtplaner. Und für alle Berufe gemäß der Richtlinie für die Allgemeine Anerkennung der Berufsbefähigungsnachweise. Wenn sich bei der Überprüfung Unterschiede in der Qualifikation oder Berufserfahrung ergeben, kann eine Ausgleichsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpaasungslehrgang verlangt werden.
Eine Besonderheit gibt es noch für Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Slowenien und die Tschechische Republik, da diese Staaten früher auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegen haben. Für die damals erworbenen Abschlüsse muss die Gleichwertigkeit mit den jetzigen nationalen Qualifikationen bescheingt sein und der Beruf drei zusammenhängende Jahre im Bewerberland ausgübt worden sein - und zwar im Zeitraum vpn fünf Jahren vor der Beantragung der Anerkennung.
Über das NARIC-System kann man zwar in Erfahrung bringen, mit welchen deutschen Abschlüssen die im Ausland erworbenen Abschlüsse äquivalent sind. Das läßt auch Rückschlüsse auf die gegenseitige Anerkennung zu. Aber es sind keine Anerkennungsstellen. Die Datenbank "Anabin" der Kultusministerkonferenz gibt ebenfalls nur Aufschluss über die Äquivalenzen. Welche Stelle für welche Anerkennung zuständig ist, muss man für das jeweilige Land selbst herausfinden. In Deutschland sind zum Beispiel einheitlich die Ärztekammern für Ärzte, für nichtärztliche Gesundheitsberufe aber für Bayern und Niedersachsen die Bezirksregierungen, in Mecklenburg-Vorpommern das Landesprüfungsamt für Heilberufe und in Nordrhein-Westfalen die Gesundheitsämter.
Weitere Informationen
Informationen zu NARIC (National Academic Recognition Information Centres)
http://ec.europa.eu/education/index_de.htm
http://www.enic-naric.net
Datenbank Anabin
http://www.anabin.de