Arbeitsaufnahme in der Schweiz
Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz mit Übergangsfristen
Mit sieben bilateralen Verträgen hat die Schweiz sich der EU in vielen gemeinschaftsrechtlichen Fragen angenähert. Diese betreffen die ganz verschiedene Bereiche wie Luftverkehr, Landverkehr, Konformitäten, Forschung, Beschaffung, Landwirtschaft und eben auch Freizügigkeit. Diese Verträge sehen jedoch auch eine Reihe von Übergangsfristen vor, deren zweite Stufe im Juli 2004 angelaufen ist und am 31.5.2007 geendet hat.
Seit Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juli 2002 stellen die Schweiz und die EU die Personen, die bereits in den Gebieten der Vertragsparteien arbeiten, den inländischen Erwerbstätigen gleich. Dagegen hatten EU-Bürger, die erstmals in der Schweiz eine Beschäftigung aufnehmen, vorerst nur im Rahmen eines Kontingentes (15 000 Daueraufenthalter, 115 500 Kurzaufenthalter) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Dagegen werden Schweizer und niedergelassene Ausländer bei der Arbeitsanstellung nicht mehrbevorzugt. Für viele ist die Schweiz so zu einem Sprungbrett in die Karriere geworden.
Für die Jobsuche vor Ort hat man in der Schweiz ein halbes Jahr Zeit. Nach drei Monaten muss man sich bei der Einwohnerkontrolle oder der Fremdenpolizei melden. Dann kann man weitere drei Monate auf Jobsuche gehen. Viele Jobs in der Schweiz werden heute über das Internet gefunden.
Bei der Bewerbung in die Schweiz sollte man berücksichtigen, dass hier Bewerber eher nach Persönlichkeitsmerkmalen als nach konkreten Studienergebnissen ausgewählt werden.
Bewerber auf dem Schweizer Arbeitsmarkt brauchen in der Übergangsphase also immer noch eine Arbeitsbewilligung, bevor Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen können. Sie können sich dafür nun direkt an die Gemeinde oder die kantonale Fremdenpolizei wenden und der Arbeitgeber muss kein Gesuch mehr einreichen. Sind die Kontingente noch nicht erschöpft erhalten Sie die Arbeitsbewilligung. Wenn Sie dann Ihre Stelle bei der Baseler Bank antreten und der Arbeitsvertrag geht länger als ein Jahr, erhalten Sie eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre.
Gleichzeitig greifen in dieser Übergangszeit die flankierenden Massnahmen der Schweiz: die erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die punktuelle Einführung von Mindestlöhnen durch die Kantone sowie der Erlass des Entsendegesetzes. Schweizer Bürger allerdings kommen bereits seit Beginn dieser zweiten Stufe in den Genuss der vollen Freizügigkeit innerhalb der EU, da die EU-Mitgliedstaaten nur während zwei Jahren Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen geltend machen durften.
Am 1. Juni 2007 wurden auf Schweizer Seite auch die Kontingente gegenüber den EU-Bürgern sowie die Grenzzonen aufgehoben. Die Schweiz darf die Kontingente aber einseitig wieder anordnen, falls die Einwanderungsquote aus dem EU-Raum ein bestimmtes Mass überschreitet. Die Schweiz hat also vorläufig die vollständige Personenfreizügigkeit mit den EU-15-Mitgliedsstaaten eingeführt. Für Bürger der 2004 und 2007 der EU beigetretenen Staaten Mitteleuropas gelten noch besondere Übergangsregelungen bis 2010.
Am 8. Februar 2009 stimmten die Schweizer per Referendum für den Fortbestand des Vertrags. Knapp 60% der Schweizer votierten für die bilateralen Verträge. Die EU und die Schweiz führen das Abkommen somit ihrerseits weiter fort.
Nach zwölf Jahren ist die Personenfreizügigkeit schliesslich vollständig verwirklicht. Beide Parteien haben von jetzt an nur mehr die Möglichkeit, sich bei schwerwiegenden Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art auf eine Schutzklausel zu berufen, die einvernehmliche Massnahmen erlaubt.