Unfall mit dem Campingbus in Frankreich
Neue Entschädigungregelungen gelten nicht für Fälle vor Januar 2003
Im Juni 2002 wurde unser Camping-Bus auf dem Parkplatz einer Ferienanlage von einer jungen Französin, die mit dem Wagen Ihres Vaters unterwegs war, schwer beschädigt. In Deutschland wurde ein Schadensgutachten erstellt. Die französische Versicherung unseres Unfallgegners will aber weder den Schaden von 4000 € auf der Basis des Gutachtens begleichen, noch den Gutachter bezahlen. Wie komme ich an mein Geld?
Natürlich steht Ihnen Schadensersatz zu. In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt der Grundgedanke, dass Schäden an Gesundheit und Eigentum, die man durch die Schuld eines anderen erleidet, ausgeglichen werden müssen. Dieser abstrakte Grundsatz ist aber im Schadenersatzrecht der einzelnen Staaten unterschiedlich ausgestaltet. So werden in einem Land auch die Kosten für das Gutachten vom Schädiger getragen, in einem anderen werden Kosten für Anwälte und Sachverständige nicht erstattet.
Für die Ermittlung des Schadens und Fragen der Abwicklung gilt bei einem Unfall in Frankreich mit einem in Frankreich zugelassenen Fahrzeug französisches Recht. Und in Frankreich sind die Ansprüche des Geschädigten nach einem Autounfall weniger üppig ausgestaltet als bei uns. So wird die Höhe des Schadens in aller Regel durch die Reperaturrechnung nachgewiesen. Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschläge reichen nicht aus und werden von Versicherungen nur in Ausnahmefällen akzeptiert.
Bei nachgewiesener Eigenreperatur werden lediglich die Kosten für die Teile und stark eingeschränkte Lohnkosten übernommen. Auch eine eventuelle Wertminderung wird des Fahrzeugs wird nicht erstattet. Beauftragt der Geschädigte einen Gutachter oder einen Anwalt, so ist dies seine Sache. Auch hier tritt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners meist nicht ein. Sie vertraut nur ihrem eigenen Gutachter oder der Reperaturrechnung.
Es ist also gut möglich, dass das Gutachten eines deutschen Sachverständigen dem zuständigen Sachbearbeiter der französischen Haftpflichtversicherung wie Nachrichten aus einer anderen Welt vorkamen: Zunächst natürlich, weil die Sprache des Gutachtens für ihn unverständlich war, aber eben auch, weil es Posten enthielt, die nach französischen Recht nicht erstattungsfähig sind. Erst die Reperaturrechnung wäre für ihn eine klare Handlungsgrundlage. Sollten Sie Ihren Camping-Bus gar nicht in einer Werkstatt reparieren lassen wollen, so wird Ihnen die gegnerische Versicherung den Schaden nicht ohne weiteres ersetzen.
Es gibt zwar seit dem ersten Januar 2003 ein neues System der Schadensregulierung, aber es reguliert leider nur die Fälle, die nach diesem Termin eingetreten sind. Schadensabwicklungen mit französischen Versicherungen für davor liegende Unfälle sind meist schwierig und dauern oft ein Jahr und länger. Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung aber auf Ihre Schreiben weiter nicht reagieren, stehen Ihnen mehr mehrere Wege zur Verfügung, um ihr auf die Sprünge zu helfen. Zunächst könnten Sie sich an die Schlichtungsstelle "Médiation Assurance" wenden, die in Frankreich bei Konflikten mit Versicherungen Hilfe anbietet. "Médiation Assurance" wird sich dann direkt mit der betroffenen Versicherung in Verbindung setzen und versuchen, das Problem zu bereinigen. Auch das "Deutsche Büro Grüne Karte" hilft bei grenzüberschreitenden Probleme bei der Schadensregulierung.
Weitere Informationen
Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Telefon 040 33 44 0 0
Telefax 040 33 44 0 70 40
Allgemeine Anfragen: dbgk@gruene-karte.de
Meldung von Schadenfällen: claims@gruene-karte.de
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Verkehrsopferhilfe e.V.
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10117 Berlin
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E-mail: voh@verkehrsopferhilfe.de
www.verkehrsopferhilfe.de
Zentralruf der deutschen Versicherer
Tel.: 0180-25026
Fax: 040 33965401
www.zentralruf.de
Informationen zu "Unfall im Ausland"
Streitschlichtung in Verischerungsfragen
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Telefo: 0 18 04 - 22 44 24
Fax 0 18 04 - 22 44 25
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Médiation assurance
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