Arbeitsunfähig im Ausland
Schnellstmögliche Meldung beim Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer, der im Ausland arbeitsunfähig wird, muss schnellstmöglich seinen Arbeitgeber – z.B. telefonisch, per Fax oder E-Mail- informieren und auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Die Kosten für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung trägt der Arbeitgeber.
Innerhalb von drei Tagen muss der Erkrankte ein ärztliches Attest und die entsprechende Anspruchsbescheinigung (Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) oder Ersatzausweis, erhältlich bei seiner Krankenkasse in Deutschland) bei einer Krankenversicherung des Aufenthaltsortes vorlegen und seine Urlaubs- und Heimatadresse angeben. Die Adresse der nächstgelegenen Krankenversicherung erfährt man z.B. in Hotels oder der örtlichen Polizeidienststelle. Sollte die ausländische Krankenkasse einen kurzfristigen Untersuchungstermin bei einem Arzt vermitteln, um die Arbeitsunfähigkeit zu kontrollieren, muss dieser Termin unbedingt wahrgenommen werden, da ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld ansonsten ruht und sogar ganz versagt werden kann.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet seiner Krankenkasse und dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wann er nach Hause zurückkehrt.