Auto-Haftpflicht muss auch bei Trunkenheit zahlen
Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Eine Auto-Haftpflichtversicherung darf nicht grundsätzlich jegliche Leistung ablehnen, weil der Fahrer eines verunglückten Fahrzeugs betrunken war. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende Juni 2005 in Luxemburg entschieden. Der Schadenersatz dürfe «seinem Umfang nach nur unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung begrenzt
werden», heißt es in dem Beschluss.
Eine Finnin hatte geklagt, nachdem ihre Mutter gemeinsam mit drei anderen Insassen eines Autos bei einem Unfall schwer verletzt worden war. Der Fahrer und die drei Passagiere waren betrunken. Die finnischen Gerichte entschieden, dass zwar der Fahrer Schadenersatz leisten müsse, dass aber die Haftpflichtversicherung Vahinkovakuutusosakeyhtiö Pohjola nicht zahlen müsse: Die Fahrzeuginsassen hätten die Trunkenheit des Fahrers bemerken müssen.
Das höchste EU-Gericht urteilte, die EU-Regierungen müssten bei der Wahrnehmung ihrer nationalen Kontrolle jene EU-Richtlinien beachten, «deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass alle verkehrsunfallgeschädigten Fahrzeuginsassen ihre Schäden über die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen können». Diese Richtlinien würden aber ihrer Wirksamkeit beraubt, «wenn eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung» dem Fahrzeuginsassen allein wegen seines Beitrags zu dem Schaden den Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung nähme. Die Frage, ob «außergewöhnliche Umstände» eine Begrenzung des Schadenersatzes rechtfertigten, müsse vom nationalen Gericht entschieden werden. (Rechtssache C-537/03)