Auf einen Blick: Visa für die Einreise nach Deutschland
Visa für kurzfristige und längerfristige Aufenthalte
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Ausnahmen gibt es nur bei Besuchsaufenthalten bis zu 3 Monaten pro Halbjahr für Angehörige der Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.
Zuständigkeiten und Antragsdauer
Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat), in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat. Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Während der Hauptreisezeiten können ebenfalls Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.
Antragsverfahren
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Sie sind immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Von der Internetseite des Auswärtigen Amtes können die Vordrucke heruntergeladen werden.
Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Durch gemeinsame europäische Regelungen berechtigt das Visum auch zu Aufenthalten in den anderen "Schengen"-Staaten. Mehr dazu in der Rubrik "Reisefreiheit innerhalb der EU".
Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts zu Grunde legen. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladenden.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003 ist seit 01.06.2004 grundsätzlich eine schengen-weit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einladenden abgeschlossen werden.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.
Bei diesen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.
Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Ausgenommen hiervon sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika, die den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen können. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz nehmen wird. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf im Regelfall der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.
Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde in der Regel noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. In zustimmungspflichtigen Fällen darf die Auslandsvertretung das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.
Weitere Informationen:
Informationen zum Schengener Abkommen