Europäischer Gerichtshof bestätigt Microsoft-Entscheidung der Kommission
Microsoft darf seinen Media Player nicht mit dem Betriebssystem Windows verkaufen
Im Microsoft-Prozess hat das Gericht erster Instanz (EuG) die Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2004 uneingeschränkt bestätigt. Die Kommission hatte gegen Microsoft eine Geldbuße in Höhe von 497 Millionen Euro verhängt, weil der Konzern sein Quasi-Monopol bei PC-Betriebssystemen auf den Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme und den Markt für Medienabspielprogramme ausgedehnt hatte. Die Kommission hatte argumentiert, die Innovation auf den betreffenden Märkten sei dadurch zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt worden.
"Durch diese Entscheidung wurde ein wichtiger Präzedenzfall geschaffen, wonach beherrschende Unternehmen, insbesondere in Hochtechnologiebranchen, Wettbewerb zulassen müssen", sagte EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes. Microsoft müsse seinen rechtlichen Verpflichtungen nun nachkommen und von wettbewerbswidrigem Verhalten Abstand nehmen.
Mit seinem Urteil schloss sich das EuG der Sichtweise der Kommission an, dass Microsoft durch die Verknüpfung des Windows Media Player mit dem allgegenwärtigen PC-Betriebssystem Windows seine beherrschende Stellung auf dem Markt für PC-Betriebssysteme ausnutzt. Microsoft hatte sich geweigert, so genannte Interoperabilitätsinformationen offenzulegen. Diese sind nötig, um Produkte zu entwickeln, die mit Windows-PCs und -Servern kompatibel sind. Das EuG bestätigte ferner, dass die Innovationstätigkeit der Wettbewerber und die Produktvielfalt zum erheblichen Nachteil der Verbraucher zurückgegangen sind.
Die Kommission wird das Urteil sorgfältig prüfen und dessen Folgen für die künftige Anwendung des Kartellrechts in diesem und in anderen Bereichen analysieren. Besonderes Augenmerk gilt der Interoperabilität, die zu erheblich mehr Innovation und Wettbewerb in der Softwarebranche führt. Gleichzeitig wird jedoch anerkannt, dass auch die Rechte an geistigem Eigentum einen bedeutenden Innovationsanreiz darstellen.
Details zur Entscheidung des Gerichts erster Instanz finden Sie hier.
Pressemitteilung der Europäischen Kommission.