Drittstaatler: Ein Schengen-Visum für gesamten Schengenraum
Kleine Zusatzhürden in Frankreich
Mein Freund ist Russe und lebt in Moskau. Er plant eine berufliche Reise nach Frankreich und möchte mich bei dieser Gelegenheit in Deutschland besuchen. In der französischen Botschaft versuchte man, ihm das auszureden: Nach einer Ausreise könne er - trotz Visum - eventuell nicht wieder nach Frankreich einreisen. Widerspricht das nicht dem Schengener Abkommen?
Am 26. März 1995 ist das Durchführungsabkommen zum Vertrag von Schengen in Kraft getreten. Seitdem gibt es an den Grenzen zwischen der Bundesrepublik, Frankreich, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden, Portugal und Spanien keine Grenzkontrollen mehr. Später sind weitere Länder beigetreten. Personenkontrollen finden nun nur noch an den Außengrenzen dieses Schengener Raumes statt.
Durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 wurde die Schengen-Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen. Der Schengen-Acquis (Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen) und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft überführt.
Auch für Bürger von Staaten, die nicht zur EU gehören, wird damit das Reisen leichter: Sie brauchen nur noch ein einziges Visum. Dieses Visum wird von einem Schengen-Staat ausgestellt und ist dann für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt in allen Vertragsstaaten gültig. Statt wie früher für jedes Land einzeln ein Visum zu beantragen, muss Ihr Freund nur noch zu einer einzigen Botschaft gehen. Das "Schengen-Visum" muss von der Botschaft oder einem Konsulat des Landes ausgestellt werden, in dem der Hauptgrund der Reise liegt oder über das er einreist. Mit einem solchen Visum könnte auch Ihr Freund problemlos von Frankreich nach Deutschland und wieder zurück fahren. Soviel zur Theorie.
In der Praxis gab es allerdings einige Umsetzungsschwierigkeiten. Gerade Frankreich fiel wohl der Abschied von althergebrachten Rechten schwer. So bezeichnete die französische Regierung die ersten drei Monate der Anwendung des Durchführungsabkommens ausdrücklich als "Probezeit". Dies ändert aber auch für Frankreich nichts an der Verbindlichkeit des Abkommens.
Im Falle Ihres Freundes hat anscheinend ein Beamter versucht, ihn von einer Reise nach Deutschland abzuhalten. Er hätte ihn aber in jedem Fall über die Möglichkeiten des "Schengen-Visums" informieren müssen. Gegen solche unbegründeten Abschreckungsversuche hilft in der Regel der Hinweis auf die Rechtslage: Ihr Freund sollte auf der Ausstellung eines Visums bestehen, das in allen Schengen-Staaten gilt! Das ist der Fall, wenn sein Visum den Vermerk "gültig: Schengen-Staaten" trägt. Nur in Ausnahmefällen kann das Visum auf einzelne Schengen-Staaten begrenzt werden.
Einen Haken gibt es bei der Einreise nach Frankreich aber doch. Trotz Schengener Reisefreiheit müssen dort Ausländer aus Drittstaaten, die nicht in einem Schengen-Staat wohnen, bei jeder Einreise eine "Déclaration d‘ Entrée sur le Territoire" (DET) abgeben - direkt am Flughafen, am Bahnhof oder bei der ersten Polizei- oder Gendarmerie-Station in Frankreich. Dies ist kein Verstoß gegen das Schengener Abkommen und eigentlich reine Formsache: Wer ein gültiges Visum hat, kann an der Grenze nicht zurückgeschickt werden.
Aufpassen muß Ihr Freund dagegen bei Reisen in die EU-Staaten, die das Schengener Durchführungsabkommen nicht unterzeichnet haben: Fährt er für ein Wochenende nach Großbritannien, könnte ihm die Rückreise nach Frankreich unter Umständen untersagt werden. Wenn er solche Reisen plant, muß er dies unbedingt bei der Beantragung des Schengen-Visums angeben. Auf dem Visum wird nämlich vermerkt, wie oft er in das Schengener Gebiet ein- und ausreisen darf.
Weitere Informationen
Informationen des Auswärtigen Amts zum Schengen-Visum